Kuh-Attacken-Urteil
Landwirtschaftskammer: "Man darf Almen sperren"

Laut LK-Jurist Peter Wintschnig dürfen Almwege sehr wohl gesperrt werden | Foto: Niedermüller
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Landwirtschaftskammer-Präsident Johann Mößler will Rechtssicherheit für Almbauern. LK-Jurist erklärt.

BEZIRK SPITTAL (ven). Als Folge des Tiroler „Kuhattacken“-Urteils stellen sich Almbauern viele Fragen. Eine der brennendsten: Darf ich meine Almen und Almwege sperren oder nicht? In der letzten Ausgabe der WOCHE vertrat der Vertreter der Arge Alpine Vereine, Arnold Riebenbauer, die Meinung, dass Sperren nur unter bestimmten Voraussetzungen und zumeist nur für kurze Zeit verhängt werden können. Dieser Rechtsmeinung schließt sich die Landwirtschaftskammer (LK) Kärnten nicht an.

Privates Eigentum

„Im Regelfall handelt es sich bei Wanderwegen auf Almen um nicht-öffentliche Wege, deren Grundfläche im privaten Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen steht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht kein allgemeines Betretungsrecht fremder Liegenschaften“, erklärt Peter Wintschnig, Leiter der Stabstelle Recht sowie Experte für Zivil- und Verwaltungsrecht in der LK Kärnten. Das bedeute, dass der Eigentümer alle anderen Personen von der Nutzung und damit auch vom Betreten, Befahren usw. der Liegenschaft ausschließen darf. Auf Almflächen seien weder die Bestimmungen des Forstgesetzes noch die Wegefreiheitsgesetze der Bundesländer anzuwenden. Letztere nehmen Almen und Weiden explizit vom Geltungsbereich aus, betont Wintschnig.

Wegerecht ersitzen?

Wie sieht es aber mit dem Ersitzen eines Wegerechts aufgrund der Nutzung über einen langen Zeitraum aus? Wintschnig: „Wegerechte können zwar durch Ersitzung erworben werden. Die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen sind jedoch streng. Deren Vorliegen ist in jedem Einzelfall gerichtlich zu prüfen.“ Beweispflichtig sei dabei derjenige, der den Erwerb durch Ersitzung behauptet, so der LK-Jurist. Es sei davon auszugehen, dass nur in Einzelfällen eine Ersitzung von Wegerechten vorliegt. Wintschnig zieht daraus folgenden Schluss: "Grundsätzlich sind die Eigentümer sehr wohl berechtigt, Almen und Almwege zu sperren."

Rechtssicherheit

LK-Präsident Johann Mößler wiederum erwartet sich aufgrund des Aktionsplans Alm der Bundesregierung ehestmögliche Rechtssicherheit für die Almbauern – in jedem Fall vor dem Almauftrieb. Unabhängig davon fordert er mehr Eigenverantwortung der Almbesucher ein. „Insbesondere jene, die mit Hunden auf der Alm unterwegs sind, müssen wissen, dass sie im Fall des Falles die Konsequenzen selbst tragen müssen“, stellt Mößler klar.

Laut LK-Jurist Peter Wintschnig dürfen Almwege sehr wohl gesperrt werden | Foto: Niedermüller
Landwirtschaftskammerpräsident Johann Mößler will Rechtssicherheit für die Almbauern | Foto: LK Kärnten
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