Deloitte in Steyr
Steuertipps für Unternehmer zum Jahresende

Geschäftsführer von Deloitte in Steyr, Clemens Klinglmair (re.) und mit Christina Viehaus.  | Foto: Deloitte
  • Geschäftsführer von Deloitte in Steyr, Clemens Klinglmair (re.) und mit Christina Viehaus.
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Zahlreiche Hilfsprogramme und Konjunkturmaßnahmen wurden von der Österreichischen Bundesregierung beschlossen, mit weiteren Unterstützungen ist zu rechnen. 2020 ist aber auch aus steuerlicher Sicht für Unternehmen so spannend wie schon lange nicht mehr. Die Experten von Deloitte in Steyr geben Firmenchefs Tipps.

STEYR & STEYR-LAND. „Die neuen Investitionsförderungen sind aus steuerlicher Sicht besonders interessant. Auch auf die Liquiditätsplanung sollte man jetzt nicht vergessen“, erklärt Clemens Klinglmair, Geschäftsführer bei Deloitte in Steyr.

Er warnt: „Es sollten jetzt nur Investitionen getätigt werden, die betriebswirtschaftlich wirklich Sinn machen. Ansonsten riskiert man einen hundertprozentigen Liquiditätsabfluss, der nur zum Teil durch Förderungen und Abschreibungsmöglichkeiten ausgeglichen werden kann.“

Degressive Abschreibung

Wenn ein Unternehmen eine neue Anschaffung tätigt, gilt es eine Neuerung zu beachten. Erstmals kann heuer bei Anschaffungen alternativ zur linearen Abschreibung auch steuerlich eine degressive Abschreibung von bis zu 30 % geltend gemacht werden. Damit die degressive Abschreibung sich bereits im Jahr 2020 auf das steuerliche Ergebnis auswirkt, muss die Anschaffung nach dem 30.06.2020 und die Inbetriebnahme vor dem 31.12.2020 erfolgen.
Heuer kann aber maximal eine Halbjahresabschreibung von 15 % der Anschaffungskosten erfolgen. Für Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren ist weiterhin die lineare Abschreibung zu empfehlen.

Beschleunigte Abschreibung für Gebäude

Der Abschreibungssatz für betrieblich genutzte Gebäude beträgt grundsätzlich 2,5 % oder 1,5 %, wenn diese für Wohnzwecke überlassen werden. Für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Gebäude kann im ersten Jahr der dreifache Abschreibungssatz, im Folgejahr der zweifache Abschreibungssatz angesetzt werden. Die Halbjahresregelung gilt – im Gegensatz zur degressiven Abschreibung – nicht. Daher kann ein nach dem 30.06.2020 angeschafftes oder hergestelltes, betrieblich genutztes Gebäude mit bis zu 7,5 % im Jahr 2020 abgeschrieben werden.

COVID-19- Investitionsprämie

Für Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen kann ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 7 % über den AWS-Fördermanager beantragt werden. Kann die Investition den Bereichen Digitalisierung,Ökologisierung, Gesundheit und Life Science zugeordnet werden, erhöht sich der Zuschuss auf 14 %. „Das First-Come-First-Serve-Prinzip wurde aufgehoben. Damit werden alle Anträge bis zum 28.2.2021 bedient. Jetzt ist also die richtige Zeit, um den Antrag für die Investitionsprämie in Angriff zu nehmen“, ergänzt Steuerberaterin Christina Viehaus von Deloitte Steyr..

Verlustrücktrag

Zahlreiche Betriebe werden 2020 durch die Folgen der Corona-Krise Verluste erleiden. Diese Verluste können erstmals durch die neu geschaffene COVID-19-Rücklage und den Verlustrücktrag in das Steuerjahr 2019 und teilweise sogar in das Steuerjahr 2018 vorgezogen werden. Durch die vorgezogene Verlustberücksichtigung kann die Steuerbelastung der Vorjahre nachträglich reduziert werden. Wenn die Veranlagung für 2019 noch nicht gemacht wurde, kann auch für 2019 eine nachträgliche Herabsetzung der Steuervorauszahlungen erfolgen.

Erhöhung der Kleinunternehmergrenze

Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzgrenze dafür liegt im Jahr 2020 bei EUR 35.000,-. Die Umsatzgrenze stellt auf die Nettoumsätze ab. Unterliegt die Leistung dem Regelsteuersatz von 20 %, können daher Bruttoumsätze von bis zu EUR 42.000,- erzielt werden, ohne den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Eine einmalige Überschreitung um bis zu 15 % innerhalb von fünf Jahren hat keine negativen Auswirkungen. Wird diese Toleranzgrenze heuer dennoch überschritten, unterliegen alle im Jahr 2020 bereits erbrachten Umsätze der Umsatzsteuer. „In diesem Fall müssen Rechnungen korrigiert und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Man sollte daher möglichst jetzt schon prüfen, ob die Umsatzgrenze überschritten wird und gegebenenfalls Umsätze ins nächste Jahr schieben“, empfiehlt Klinglmair.

Bilanzen und Liquiditätsplanung

Auf der Agenda stehen zum Jahresende auch bilanzsteuerrechtliche Themen und das Einleiten von steuerlichen Liquiditätsmaßnahmen. Auf Basis einer Prognoserechnung kann für 2021 ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen gestellt werden. Dabei dürfen bei den Finanzbehörden und der Österreichischen Gesundheitskasse gestundete Beiträge nicht vergessen werden. Unternehmer sollten aktiv auf die Behörden zugehen und Zahlungspläne vereinbaren.

„Jetzt ist für Unternehmen ein guter Zeitpunkt, sich mit der Beantragung von FFG-Jahresgutachten und Forschungsprämien zu beschäftigten. Auch die Rückvergütung von Energieabgaben sollte ein Thema sein“, so Christina Viehaus abschließend.

Steuerlich relevante Fristen für Unternehmen

  • Der Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
  • Mit 31.12.2020 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2013 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre).
  • Mit 31.12.2020 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2010 ein.
  • Bis 31.12.2020 kann die Energieabgabenvergütung 2015 noch beantragt werden.
  • Das vierte COVID-19-Gesetz verlängert die Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtagen zwischen 16.10.2019 und 31.7.2020 von neun auf zwölf Monate. • Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2019 sind daher bis 31.12.2020 beim Firmenbuch offenzulegen.
  • Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds sind bis spätestens 31.12.2020 zu beantragen

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