Erste Campingkontrollen in Wintersaison
Stubaier Bergwacht ahndet Wildcamping mit Organstrafverfügungen

aufgekeiltes Wohnmobil - eindeutiges Zeichen einer geplanten Nächtigung | Foto: Tiroler Bergwacht - Einsatzstelle Stubai
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NEUSTIFT I. ST. Seit Ende September hat der Stubaier Gletscher seinen Skibetrieb aufgenommen und die SkifahrerInnen ziehen ihre ersten Schwünge im frischen Schnee. Unter den Wintergästen befinden sich nach kurzer Camping-Verschnaufpause im Herbst auch wieder die obligatorischen „Wildcamper“. So wurden kürzlich bei einer Kontrolle der Parkplätze der Stubaier Gletscherbahn in den späten Abendstunden gleich 16 Wohnmobile mit insgesamt 36 Personen festgestellt, ein großer Teil davon mit der eindeutigen Absicht, hier die Nacht zu verbringen. Meist waren die Schlafplätze in den fahrbaren Unterkünften schon hergerichtet oder die Personen mussten geweckt werden – kein schönes Erwachen.

Camper teilweise unbelehrbar

Die Tiroler Bergwacht sah sich mit einigen uneinsichtigen Beanstandeten konfrontiert und musste das Tiroler Campinggesetz, welches schon seit 2001 Gültigkeit hat, mehrmals detailliert erklären. Auch die sporadisch geschaltete zweisprachige Überkopfanzeige „Campieren verboten“ bei der Zufahrtsstraße hilft hier augenscheinlich wenig. Nach mehr als 5 Stunden Dienst dreier BergwächterInnen wurde von 11 Personen eine Organstrafe in Höhe von jeweils 70 EUR eingehoben.

Benzinaustritt bei Stromaggregat

In einem Fall mussten dann auch noch Wohnmobilisten auf ein technisches Gebrechen an ihrem verwendeten Stromaggregat hingewiesen werden. Das knapp neben dem Ruetzbach aufgestellte Gerät stand durch einen defekten Schlauch in einer Benzinlacke, während die Insassen seelenruhig schliefen. Ein halber Meter weiter und der gesamte Inhalt des Benzintanks wäre wohl über Nacht in der unbefestigten Uferböschung versickert.

Auszug: Tiroler Campinggesetz 2001, § 16 Strafbestimmungen

(1) Wer außerhalb von Campingplätzen oder von Grundflächen, für die eine Verordnung nach § 3 Abs. 6 vorliegt, kampiert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen nach lit. a und b mit einer Geldstrafe bis zu 220,- Euro und in allen übrigen Fällen mit einer Geldstrafe bis zu 7.300,– Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.

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