Pyrotechnik: Polizei klärt auf

BEZIRK (red). Die Landespolizeidirektion Tirol weist darauf hin, dass die Verwendung pyrotechnischer Artikel umfangreiche Gefahren und zudem Belästigungen Dritter mit sich bringen kann. Vor allem ruhebedürftige Mitbürger und Tiere werden durch das Verwenden solcher Artikel beeinträchtigt. Der Gesetzgeber hat daher im Pyrotechnikgesetz (PyroTG 2010) umfangreiche Beschränkungen hinsichtlich Besitz, Überlassung und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen erlassen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 im Ortsgebiet verboten ist, sofern nicht vom Bürgermeister mittels Verordnung bestimmte Teile von diesem Verbot ausgenommen wurden. In Innsbruck besteht keine Ausnahmeverordnung. Unter dieses Verbot fallen bereits einfache frei erwerbliche Knallkörper. Insbesondere verboten ist auch eine Verwendung jeglicher pyrotechnischer Gegenstände innerhalb und in der Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten. Die missbräuchliche Verwendung ist gem. § 40 PyroTG 2010 mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,- oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen. Sofern einzelne Bürgermeister Verordnungen erlassen haben, können diese auf der Internetseite https://www.tirol.gv.at/ - Bezirke/Gemeinden - abgerufen werden.

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