Land Tirol verliert Verfahren gegen Lifebrain
Lifebrain: Verkürzung ist Benachteiligung

Die Wiener Laborfirma Lifebrain hat im Urteil des Landesverwaltungsgerichts Tirol Recht bekommen. | Foto: LIfebrain/Christian Husar
  • Die Wiener Laborfirma Lifebrain hat im Urteil des Landesverwaltungsgerichts Tirol Recht bekommen.
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Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) hat dem Einspruch der "Lifebrain COVID Labor GmbH" gegen die Ausschreibung des Landes Tirol für ‚Laborleistungen für COVID-19-Testungen‘ vom 21. September 2021 stattgegeben.

TIROL. Nachdem das Land Tirol in einer ersten Ausschreibung vom 10. Juli 2021 mit dem in Wien beheimateten Lifebrain-Labor eine Rahmenvereinbarung zur Durchführung von PCR-Tests abgeschlossen hatte, wurden in einer neuerlichen Ausschreibung vom 21. September 2021 die Rahmenbedingungen deutlich abgeändert: Das in der Rahmenvereinbarung vorgesehene „24-Stunden Zeitfenster“ für die Vorlage von PCR-Analyseergebnissen (gemessen von der Probe- bzw. Abstrichnahme bis zum Hochladen des Befundes) wurde vom Land Tirol auf 14 Stunden reduziert.

Verkürzung ist Benachteiligung

Die Verkürzung stelle eine wesentliche Benachteiligung von Bietern dar, die ihren Standort nicht in Tirol haben, so der Einspruch seitens der Lifebrain-Anwälte. Die verkürzte Analysefrist sei sachlich nicht gerechtfertigt, würde aber eine signifikante Abänderung der Vergabebedingungen darstellen und sei damit rechtswidrig. Mit seinem am 29. November 2021 schriftlich ausgefolgten Erkenntnis ist das LVwG dieser Bewertung vollinhaltlich gefolgt. Das LVwG hat zusätzlich festgehalten, dass

"keine Rede davon sein [kann], dass die Reduktion von 24 Stunden auf 14 Stunden für den öffentlichen Auftraggeber durch ein Ereignis bedingt wurde, dass er nicht hätte vorhersehen können".

Land Tirol zahlt Verfahrenskosten

Das LVwG ist damit dem Antrag von Lifebrain auf Nichtigerklärung gefolgt. Gegen den Spruch sind keine ordentlichen Rechtsmittel zulässig. Eine ordentliche Revision wurde vom LVwG überdies für unzulässig erklärt, das Land Tirol hat die Verfahrenskosten zu tragen.
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