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Wissenswertes zum Steuerausgleich

Der Steuerausgleich kann fünf Jahre rückwirkend gemacht werden.  | Foto: Archiv
  • Der Steuerausgleich kann fünf Jahre rückwirkend gemacht werden.
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BEZIRK SCHWAZ. Der Jahresausgleich ist die Steuererklärung für Arbeitnehmer und Pensionisten. Sinn des Jahresausgleiches ist zu viel bezahlte (Einkommen-)Steuer vom Staat zurück zu bekommen.

Auf der anderen Seite wird ein Jahresausglich von der Finanz gefordert, wenn beispielsweise während des Jahres zwei Dienstverhältnisse nebeneinander bestehen. Dann kommt es in der Regel zu einer Nachzahlung. Auch wenn man während des Jahres keine Steuer bezahlt hat, gibt es beim Jahresausgleich die Möglichkeit sich eine „Negativsteuer“ auszahlen zu lassen. Voraussetzung dafür ist in der Regel, dass während des Jahres zumindest zeitweise eine versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorgelegen hat.  

Veränderungen seit 2017

Der Jahresausgleich kann bequem auf elektronischem Weg über Finanz Online beantragt werden. Die Vorlage von Belegen oder Bestätigungen ist nicht vorgesehen. Diese müssen nur bei Bedarf vorgelegt und insgesamt sieben Jahre aufbewahrt werden. Seit dem Jahr 2017 hat sich hier vieles verändert, weil es sogar den antragslosen Jahresausgleich gibt. In diesem Fall wird der Jahresausgleich vom Finanzamt automatisch erstellt, wenn sich aus den Steuerdaten eine Steuergutschrift ergibt. Dies geschieht immer häufiger, weil immer mehr Institutionen Steuerdaten direkt an die Finanz weitergeben und viele Informationen dort bereits bekannt sind, wie beispielsweise Kirchenbeiträge, Spenden an kulturelle Institutionen, caritative Vereine, Feuerwehren etc.

Daneben fallen einige Posten weg, die bisher im Jahresausgleich absetzbar waren wie Ausgaben für Zusatzversicherungen und Ausgaben für Wohnraumschaffung und – sanierung.
Wir empfehlen allerdings weiterhin, bei Vorliegen von sogenannten außergewöhnlichen Belastungen wie zum Beispiel Krankheitskosten, Begräbniskosten, Ausgaben für Zahnarzt oder bei Vorliegen von notweniger Diätverpflegung den Jahresausgleich zu machen bzw. auch einen Einspruch gegen den antragslosen Jahresausgleich zu erheben.

In Zeiten von Corona wird der Jahresausgleich wieder wichtiger, weil sich bei Home-Office ganz allgemein die Möglichkeit ergibt, ohne große bürokratische Hindernisse steuerliche Abschreibungsposten zu lukrieren. Die diesbezüglichen steuerlichen Begleitmaßnahmen werden derzeit gerade beschlossen und sind für betroffene Arbeitnehmer ab dem Jahr 2020 besonders interessant. Zu denken ist hier an digitale Arbeitsmittel, Mobiliar, Arbeitszimmer etc. Leider hätte man sich hier eine einfachere Lösung gewünscht, aber das ist offenbar im Steuerrecht auch in Zeiten der Pandemie nicht möglich. Außerdem ist möglicherweise durch die geringeren Bezüge bei Kurzarbeit eine Neuberechnung des Einkommens im Zuges des Jahresausgleichs 2020 vorteilhaft. Wir sehen oft in unserer beruflichen Praxis, dass sich noch nicht herumgesprochen hat, dass der Jahresausgleich rückwirkend für insgesamt fünf Jahre gemacht werden kann.  Sie haben also noch das verbleibende Jahr 2021 Zeit, die Jahresausgleiche ab dem Jahr 2016 nachzuholen. Und sollte sich wider Erwarten aus dem Antrag eine Nachzahlung ergeben statt der erhofften Gutschrift, kann der Antrag ohne Folgen zurückgezogen werden.

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