Bezirksblätter-Serie "Liebe 2018"
Tullns Rechtsanwältin Räth über Ehe und Partnerschaft

Rechtsanwältin Sigrid Räth über die Unterschiede Ehe und Partnerschaft.  | Foto: Räth
  • Rechtsanwältin Sigrid Räth über die Unterschiede Ehe und Partnerschaft.
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TULLN. Die Bezirksblätter Tulln haben Rechtsanwältin Sigrid Räth befragt, worin die Unterschiede Lebensgemeinschaft und Ehe liegen:
"Die großen Unterschiede zwischen Lebensgemeinschaft und Ehe sind, dass in der Ehe eine allgemeine Beistandspflicht gilt, Ehegatten erbberechtigt sind, sowie Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten bestehen, sofern ein entsprechender Unterschied im Einkommen besteht. Diese Unterhaltsansprüche bestehen nicht nur in aufrechter Ehe, sondern können auch, bei entsprechendem Verschulden an der Scheidung der Ehe, nach der Scheidung weiterbestehen. Damit verbunden sind auch Pensionsansprüche aus Witwen- bzw. Witwerpension, die an die Unterhaltsansprüche anknüpfen. Bei Auflösung von Ehe oder Lebensgemeinschaft besteht der große Unterschied darin, dass die Auflösung der Ehe einen der Hochzeit entgegengesetzten Akt der Scheidung benötigt, während eine Lebensgemeinschaft formlos aufgelöst werden kann. Damit im Zusammenhang bestehen Sonderregelungen für die Aufteilung des Vermögens. In der Ehe besteht grundsätzlich eine Trennung des Vermögens.

Abweichende Regelungen

Bei der Scheidung kommt es aber zu einer speziellen Beurteilung was den gemeinsamen Erwerb in der Ehe angeht. Es ist möglich durch Ehepakte abweichende Regelungen zu treffen. Ehepakte sind großteils nur dann gültig, wenn sie in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen sind.
Bei einer Lebensgemeinschaft können Vereinbarungen in einem formlosen Partnervertrag getroffen werden, die die Gestaltung der Vermögensverhältnisse während der Lebensgemeinschaft und auch Regelungen für deren Auflösungen enthalten können. Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, können bereicherungsrechtliche Ansprüche bestehen. Zu beachten ist, sowohl beim Ehepakt als auch bei der Partnervereinbarung, dass die Grenzen der Sittenwidrigkeit nicht überschritten werden.

Für in einer Ehe geborene Kinder besteht von vornherein die Vermutung der Ehelichkeit und beide Ehepartner sind obsorgeberechtigt. Bei der Geburt eines Kindes in einer Lebensgemeinschaft muss der Vater entweder ein Vaterschaftsanerkenntnis abgeben oder die Mutter kann einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft bei Gericht einbringen.
In der Ehe besteht die Schlüsselgewalt des haushaltsführenden einkommenslosen Partners. Das ist oft die Ehefrau, die keine Einkünfte bezieht, sondern den Haushalt führt, sodass sie in Angelegenheiten des täglichen Lebens, die den Lebensumständen des Ehepaars entsprechen, den verdienenden Ehepartner verpflichten kann. Der vertretene Ehepartner kann das nur dadurch verhindern, dass er dem Vertragspartner bekannt gibt, dass er vom Ehepartner nicht vertreten werden will.

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