"Zitterpartie" um Häuschen am See

- Franz Schieder vor seinem Häuschen am See. Er wartet auf den Gemeindebediensteten und den Sachverständigen.
- Foto: Zeiler
- hochgeladen von Karin Zeiler
Landesverwaltungsgerichtshof ordnet sachverständige Ermittlungen bei Hütten in Kaindorf an.
ZWENTENDORF. Eine große schwarze Aktentasche hält Franz Schieder in Händen, darin enthalten sind aber nur ein Teil aller Unterlagen, die seine Ruheoase am Kaindorfer See betreffen.
Im Seeparadies hängt der Haussegen schief: Wie die Bezirksblätter berichtet haben, sollten die Hütten am See abgerissen werden (siehe "Zur Sache"). Seit drei Jahren kämpfen die Pächter für den Erhalt des geschaffenen Paradieses, so auch Franz Schieder. Jetzt fand eine Begehung von der Gemeinde mit einem Sachverständigen statt. Die Frage, aus welchem Grund es sich bei den Objekten um baubewilligungspflichtige Bauwerke nach der NÖ Bauordnung 2014 handelt, soll geklärt werden.
"Ist erledigt" dokumentiert
Bereits im Februar 2004 hat die Gemeinde Zwentendorf dem See-Besitzer mitgeteilt, dass "der Widmung Bauland-Sondergebiet nicht zugestimmt wird, da für den Gurundwasserteich als Nachfolgenutzung extensive Fischereinutzung wasserrechtlich bewilligt wurde". Sollte jedoch das Gewässer als Nachfolgenutzung als Badeteich von der Wasserrechtsbehörde bewilligt werden, würde einer Widmung Bauland-Sondergebiet nichts im Wege stehen. Die Bewilligung "ist erfolgt" wird auf dem Schreiben dokumentiert.
Behörde muss zustimmen
Obwohl vonseiten der Gemeinde immer wieder betont wird, dass man hier einen Kompromiss herbeiführen will, müsse "dem die Aufsichtsbehörde zustimmen", heißt es aus der Amtsstube. Schieder und der Verein "Zukunft Kaindorfer See" hofft, dass sich die Wogen bald glätten, die Hütten stehenbleiben können, und er in seiner "Pension hier am Kaindorfer die Eisvögel beobachten kann".
Zur Sache:
4.9.2013: Beschau hinsichtlich der Überprüfung auf konsensose Baumaßnahmen odre Gebäude am Grundstück
14.7.2014: Bürgermeister Kühtreiber als Baubehörde I. Instanz erteilt den Abbruchbescheid. Der Besitzer des Grundstückes legte Berufung ein (24.7.2014), wobei diese vom Gemeindevorstand am 11.12.2014 zurückgewisen wurde. Eine Beschwerde des Besitzers (13.1.2015) war die Folge.
Mit Beschluss des Landesverwltungsgerichtes NÖ vom 8.10.2015 wurde der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. Nun soll durch einen Sachverständigen dargestellt werden, aus welchem Grund es sich bei den in Rede stehenden objekten um baubewilligungspfichte Bauwerke nach der NÖ Bauordnung 2014 handelt, für die mangels Vorliegens einer baubehördlichen Bewilligung ein baupolizeilicher Abbruchauftrag zu erteile ist. Jedes Objekt wird gesondert geprüft und beurteilt.
Hier geht's zum Artikel: "See-Paradies": Aus für die Kleingärten, vom 21. Jänner 2015


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