Betrunkener versetzte Ehefrau in Todesangst

Elisabeth Januschkowetz | Foto: Ilse Probst
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BEZIRK TULLN (ip). Nachdem sich ein 32-Jähriger aus dem Bezirk Tulln in seiner ersten Verhandlung am Landesgericht St. Pölten im März 2018 in Schweigen hüllte und sich zum Vorwurf der fortgesetzten Gewaltausübung gegen seine Ehefrau „nicht schuldig“ bekannte, folgte er nun der Empfehlung von Verteidiger Andreas Friedl und legte ein Geständnis ab.

Ungefähr ab Sommer 2016 kam es immer häufiger zu gewalttätigen Übergriffen ihres Mannes, wobei sein nahezu täglicher Alkoholkonsum Auslöser seiner Aggressionen gewesen sei, schilderte die 33-jährige Noch-Ehefrau die letzten 15 Monate ihrer sechs Jahre dauernden Beziehung. Auch in Gegenwart des kleinen Sohnes habe er sie beschimpft, ihr gedroht, sie geschlagen und an Haaren und Ohren zu Boden gezerrt. Nach einem heftigen Übergriff im Oktober 2017 habe er ihr versprochen, dass das nicht mehr vorkommen werde, bis er schließlich kurz vor Weihnachten abermals im Suff ausgerastet sei.

Keine Erinnerung

„Ich kann mich nicht erinnern“, versuchte der Angeklagte seine Verantwortung zu relativieren. „Sie waren also jedes Mal sturzbetrunken?“, wollte Richterin Andrea Humer wissen. „Nicht immer“, meinte der Befragte und gab an, dass er seit dem letzten Vorfall am 21. Dezember 2017, wo Nachbarn die Polizei zu Hilfe riefen und ein Kontaktverbot zu seiner Frau angeordnet wurde, keinen Alkohol mehr konsumiert habe.

Es handle sich um eine klassische Gewaltspirale, so Opfervertreterin Elisabeth Januschkowetz, die durch Beschimpfungen, einen Schlag auf den Kopf, einen in der Autotüre eingeklemmten Unterschenkel bis hin zu Prügel, bei denen die 33-Jährige Prellungen am ganzen Körper erlitt, nicht zuletzt Todesangst bei der Frau auslöste, die zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führte.

Humer verurteilte den bislang unbescholtenen Mann zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten mit dreijähriger Probezeit. Antigewalttraining, regelmäßige Kontrolle der Alkoholabstinenz und Bewährungshilfe wurden ebenso angeordnet, wie eine Teilschmerzensgeldzahlung für das Opfer in Höhe von 1.500 Euro (nicht rechtskräftig).

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