Der "Wald-Knigge" Was gehört sich und was nicht im Wald?

- Bitte nicht. Auch wenn man sich unbeobachtet fühlt, sollten Hunde an der Leine geführt werden. Das gilt besonders in Schonzeiten.
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Die WOCHE klärt auf: Was ist wann und wo im Wald erlaubt oder gar verboten?
BEZIRK VILLACH (lexe, aw). Wie man sich im Wald, auf Wiese und Alm benimmt, sollte Naturfreunden bewusst sein. "Grundsätzlich darf jedermann den Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten", so lautet das Forstgesetz und das gilt in ganz Österreich.
Das Radfahren oder Reiten im Wald, auf Forststraßen und Waldwegen und das Zelten ist allerdings nur mit Erlaubnis des Waldeigentümers gestattet. "Schließlich haftet der Waldbesitzer auch für die Wege im Wald, wenn es zum Beispiel zu fahrlässigen Unfällen kommt", erklärt Peter Honsig-Erlenburg von der Bezirksforstinspektion Villach.
Keinesfalls betreten sollte man Waldabschnitte, wenn ein Betretungsverbot – durch gelbe Warntafeln gekennzeichnet – gilt. "Immer wieder kommt es vor, dass sich Personen nicht daran halten, dabei kann das zum Beispiel im Falle von Schlägerungsarbeiten wirklich gefährlich werden."
Brenzlige Situationen
Gleichermaßen verboten ist das „Feuerentzünden im Wald“. Das regelt das Forstgesetz. Darunter fallen auch das Kochen, Wegwerfen von brennenden Zigaretten oder Streichhölzern. Es sei denn, man ist der Waldbesitzer oder hat von diesem eine schriftliche Erlaubnis. Wird man "erwischt", warten Strafen zwischen 3.630 und 7.270 Euro.
(K)ein Recht auf Pilze
Ob Parasol, edler Steinpilz oder beliebtes Eierschwammerl, der Wald, in dem sie wachsen, hat einen Eigentümer und der kann das Sammeln auch verbieten. Es gibt kein Gewohnheitsrecht und eine Kärntner Pilzverordnung. Diese schreibt vor, dass pro Person und Tag nur zwei Kilo mitgenommen werden dürfen. Auch eine tageszeitliche Beschränkung gibt es. Erlaubt ist es nur in der Zeit zwischen 7:00 und 18:00 Uhr.
Für einige Pilzarten wie Steinpilze und Eierschwammerln gelten zudem jahreszeitliche Beschränkungen, geklaubt werden darf von 15. Juni bis 30. September.
Keinesfalls gesammelt werden darf in "Wieder- oder Neubewaldungsflächen". Nicht geklaubt werden dürfen zudem gänzlich geschützte Pilze, wie einige Röhrlingsarten, Porlingsarten, Stielboviste oder Trüffel.
Mitdenken erwünscht
Der Wald ist Lebensraum vieler Arten. Auf diese gilt es Rücksicht zu nehmen. Im Hinblick auf die Wildtiere ist unnötiges Lärmen oder Stören in der Morgen- und Abenddämmerung zu vermeiden. Hier greift nicht das Forst-, sondern in erster Linie das Jagdgesetz. Demnach ist "jede vorsätzliche Beunruhigung von Wild verboten". Und so gilt auch im Wald Leinenpflicht für Hunde. "Besondere Vorsicht ist im Bereich von Brutplätzen geboten, und natürlich zu Schonzeiten, wenn die Kitze gesetzt werden", erklärt Honsig-Erlenburg.


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