Belegpflicht: Villachs Konditoren sind verärgert
Was sagen Konditoren aus dem Bezirk zum Thema Registrierkassen? Die WOCHE fragt nach.
Ab 1. Januar 2016 gelten neue steuerrechtliche Bedingungen für - unter anderem - Gastbetriebe (siehe Infobox am Ende des Artikels). Nach diesen ist eine Registrierkasse ab diesem Zeitpunkt verpflichtend.
Begründung ist Problem
Doch was sagen Konditoren aus dem Bezirk dazu? Adi Appe von der gleichnamigen Konditorei in Villach hat noch keine Registrierkasse. "Grundsätzlich ist es für mich auch kein Problem, dass die Registrierkasse ab 1. Januar verpflichtend ist." Ein Problem habe er jedoch mit der Begründung für die Einführung der Belegpflicht. "Dabei werden alle Unternehmer als Gauner deklariert - anscheinend schließen Politiker dabei von sich auf andere", sagt er vehement.
Anforderungen überzogen
Eva Weissensteiner von der gleichnamigen Konditorei sieht dies ähnlich. "Obwohl in unserem Betrieb mit neun Filialen ein Arbeiten ohne Registrierkassen gar nicht möglich wäre, ist zu sagen, dass die Anforderungen laut dem neuen Gesetz zum Teil völlig überzogen und unrealisierbar sind." Hinterfragenswert ist laut Weissensteiner auch, warum "dem kleinsten Wirtsbetrieb und diversen Standlern ein elektronisches Kassensystem vorgeschrieben wird, die Lebensmittel-Großkonzerne zum Teil aber von diesen neuen Regelungen wieder einmal 'Ausnahmen' für sich beanspruchen dürfen."
Zur Sache:
Ab 1. Januar 2016 gelten für Unternehmen neue steuerrechtliche Bestimmungen.
So haben Unternehmen zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem, eine sogenannte Registrierkasse, zu verwenden, wenn der Jahresumsatz je Betrieb 15.000 Euro und die Barumsätze dieses Betriebes 7.500 Euro im Jahr überschreiten.
Für jedes Unternehmen besteht ab 1. Januar 2016 die Verpflichtung, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für Zwecke der Kontrolle durch die Finanzverwaltung mitnehmen.
Darüber hinaus müssen die Registrierkassen ab 1. Januar 2017 auch über eine spezielle technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen sicherstellt.
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