Aus für Quarantäne
Neue Corona-Regeln am Arbeitsplatz

Frederik Schmidsberger, ÖGB-Regionalsekretär, informiert über die neuen Coronaregeln. | Foto: ÖGB
  • Frederik Schmidsberger, ÖGB-Regionalsekretär, informiert über die neuen Coronaregeln.
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Die Corona-Quarantäne in Österreich ist abgeschafft. Sogenannte Verkehrsbeschränkungen ersetzen ab 1. August 2022 die bisherigen Regelungen zur Absonderung. Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) kritisiert diese Entscheidung bereits scharf. 

VÖCKLABRUCK. Frederik Schmidsberger, Regionalsekretär der ÖGB, liefert Antworten auf einige Fragen, die sich zu den neuen Regelungen ergeben.

1. Was gilt für mich ab 1. August 2022, wenn ich mit Corona infiziert bin?
Ab 1. August fällt die Corona-Quarantäne. Das heißt, dass man nicht mehr automatisch bei einem positiven Test zuhause bleiben muss. Anstelle der Quarantäne kommen Verkehrsbeschränkungen. Das bedeutet, dass man das Haus verlassen darf, bis auf wenige Ausnahmen aber durchgehend eine FFP2-Maske tragen muss. Gewisse Einrichtungen wie Krankenhäuser darf man jedoch nicht betreten.
Für den Job bedeuten die neuen Regelungen folgendes:
Wenn ich einen positiven Test habe – egal ob mit Symptomen oder ohne – rufe ich am besten meinen Hausarzt/meine Hausärztin an. Er/Sie kann mich bei Bedarf krankschreiben und ich muss nicht in die Arbeit. Schreibt mich der Arzt/die Ärztin nicht krank, muss ich an meinen Arbeitsplatz und wie erwähnt durchgehend Maske tragen. Sie abzunehmen, um zu essen oder zu trinken ist – bis auf wenige Ausnahmen, siehe Frage 4 - nicht erlaubt. Der Arbeitgeber kann zusätzlich eine Regelung erlassen, dass infizierte Personen auch ohne Krankenstandsbestätigung nicht zum Dienst erscheinen müssen. Ist das der Fall, müssen Lohn bzw. Gehalt wie gewohnt weiterbezahlt werden.

2. Muss ich für die Krankenstandsbestätigung als infizierte Person persönlich zum Arzt/zur Ärztin gehen?
Nein, die telefonische Krankmeldung tritt ab 1. August 2022 wieder in Kraft. Wir raten, sofort den/die Hausarzt/Hausärztin anzurufen, wenn der Corona-Test (egal ob Antigen oder PCR) positiv ist.

3. Ich bin infiziert und symptomlos und der/die Arzt/Ärztin entscheidet, dass ich arbeiten gehen kann. Was muss ich beachten?
In diesem Fall ist man verpflichtet, durchgehend eine FFP2-Maske am Arbeitsplatz zu tragen, wenn in geschlossenen Räumen ein Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, wie etwa in Großraumbüros, im Verkauf oder in Werkshallen. Diese Maske darf auch nicht zum Essen oder Trinken am Arbeitsplatz abgenommen werden, außer in geschlossenen Räumen, in denen Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist oder im Freien, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Wer zum Beispiel ein Einzelbüro hat und sicherstellen kann, dass keine KollegInnen eintreten können, kann jedoch sehr wohl ohne Maske arbeiten.

4. Wann darf ich als infizierte symptomlose Person meinen Arbeitsplatz nicht betreten?
Infizierte Personen dürfen den Arbeitsplatz nicht betreten, wenn entweder das durchgehende Tragen einer Maske am Arbeitsort aus medizinischen Gründen (wie bei einer Schwangerschaft) nicht möglich ist.

5. Ich gehöre zu einer Risikogruppe - muss ich jetzt weiterhin in die Arbeit gehen?
Nein. Ab 1. August tritt die sogenannte Risikogruppenfreistellung wieder in Kraft, wie der ÖGB das gefordert hat. Das bedeutet, dass man mit einer ärztlichen Bestätigung unter Bezahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt wird, außer man kann die Arbeitsleistung in der Wohnung (Homeoffice) erbringen oder der Dienstgeber kann die Arbeitsbedingungen im Betrieb so gestalten, dass eine Ansteckung mit Corona nahezu ausgeschlossen ist.

6. Wie lange dauert die Verkehrsbeschränkung an?
Die Verkehrsbeschränkung dauert zehn Tage. Nach fünf Tagen ist ein Freitesten mittels PCR-Test möglich.

7. Bekomme ich meinen Lohn oder Gehalt auch weiterbezahlt, wenn ich aufgrund meiner Infektion mit Corona krankgeschrieben werde?
Ja. Wenn man von einem/einer Arzt/Ärtzin krankgeschrieben wird, hat man einen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Erst nach einer gewissen Dauer der Krankheit geht der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf die Österreichische Gesundheitskasse über und dann bekommt man von dieser das Krankengeld.

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