ÖGB Vöcklabruck
Viele Fragen zu Urlaub in Zeiten von Corona
ÖGB-Regionalsekretär Frederik Schmidsberger beantwortet oft gestellte Arbeitnehmer-Fragen.
BEZIRK. Laut ÖGB gibt es derzeit viele Anfragen, was den Sommerurlaub und die arbeitsrechtlichen Konsequenzen betrifft. "Viele Informationen, leider auch falsche, werden verbreitet", sagt ÖGB-Regionalsekretär Frederik Schmidsberger. Nachfolgend gibt er Antworten auf immer wieder gestellte Fragen:
Wenn ich meinen Urlaub im Ausland verbringe und mich mit dem Corona-Virus anstecke und dann zu Hause in Isolation gehen muss, muss ich dann mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen? Bekomme ich weiter mein Einkommen, da ja davor gewarnt wurde, im Ausland Urlaub zu machen?
Wenn ich nach meiner Rückkehr Covid-19-Symptome verspüre, die Gesundheitshotline 1450 anrufe und mir gesagt wird, ich solle das Haus nicht mehr verlassen, dann ist es ab diesem Zeitpunkt keine arbeitsrechtliche Frage mehr. Dann greift das Epidemiegesetz. Dieses regelt, dass ich mein Einkommen weiter bekomme. Und zwar so lange, bis mir die Behörden sagen, ich muss nicht mehr zu Hause bleiben. Dies gilt natürlich erst recht bei einem Urlaub in Österreich.
Was passiert, wenn ich mich im Ausland zwar nicht mit dem Corona-Virus, aber zum Beispiel mit einem grippalen Infekt anstecke und dann zu Hause krank werde?
Die ArbeitnehmerInnen haben weiter Anspruch auf ihr Entgelt. Hierbei kann man nämlich grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass die ArbeitnehmerInnen grob fahrlässig gehandelt haben.
Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, wo ich hinfahre bzw. kann er mir verbieten, zum Beispiel nach Spanien zu fliegen?
Das geht nicht. Der Chef oder die Chefin kann mir nicht verbieten, in gewisse Länder zu reisen. Ich muss meinem Arbeitgeber auch nicht im Vorfeld meiner Reise sagen, wohin ich fahre.
Kann mich mein Dienstgeber nach meiner Reise fragen, wo ich war?
Ja, das ist erlaubt. Wenn ich zum Beispiel in einem Land war, für das es eine Reisewarnung gibt, dann kann mich der Arbeitgeber auffordern, ins Homeoffice zu gehen. Negative arbeitsrechtliche Konsequenzen darf es aber nicht haben.
Wie wird Urlaub vereinbart?
Für den Urlaubsantritt ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers notwendig. Von einer einmal getroffenen Vereinbarung kann weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer ohne besonders wichtigen Grund einseitig zurücktreten.
Welcher Lohn steht mir während des Urlaubs zu?
Es gilt das Ausfallsprinzip. Was wäre gewesen, wenn ich keinen Urlaub gehabt hätte? Wären wie üblich Überstunden angefallen, so müssen auch diese beim Urlaubsentgelt berücksichtigt werden. Während der Kurzarbeit gilt, dass ich im Urlaub 100 Prozent meines Lohnes oder Gehaltes zu bekommen habe.
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