Corona-Pandemie
Ausreisekontrollen in Waidhofen sind abgesagt

Im Bezirk Waidhofen galten von Samstag bis Montagnachmittag Ausreisekontrollen. | Foto: Daniel Scharinger
  • Im Bezirk Waidhofen galten von Samstag bis Montagnachmittag Ausreisekontrollen.
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UPDATE: Die Ausreisekontrollen sind Geschichte.

Etwas mehr als 48 Stunden waren sie in Kraft, bis sie wieder verschwunden sind: Die Ausreisekontrollen aus dem Bezirk Waidhofen gelten nun doch nicht mehr, wie die Bezirkshauptmannschaft am Montagnachmittag mitteilte. Denn: Eine Verordnung aus dem Gesundheitsministerium hat die Kontrolle beendet. Ob Strafen verhängt wurden, versuchen wir zu Stunde noch herauszufinden.

Originalmeldung: Ab Samstag gelten in Waidhofen Ausreiskontrollen. Der Bezirk darf nur noch mit 3G-Nachweis verlassen werden.

WAIDHOFEN. Da im Bezirk Waidhofen an der Thaya (die über sieben aufeinanderfolgende Tage gemittelte) durchschnittliche 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner den Wert von 700 überschritten hat, wird entsprechend dem Erlass des Bundesministeriums Hochrisikogebietsverordnung – welche im Wesentlichen Ausreisekontrollen als weitere Maßnahme gegen die Ausbreitung der Pandemie vorsieht – von der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya erlassen.

Diese Hochrisikogebietsverordnung tritt mit Samstag, 06.11.2021, 00:00 Uhr, in Kraft und werden ausreisende Personen stichprobenartig an den Ausfahrtsstraßen des Bezirkes Waidhofen an der Thaya kontrolliert.

"Die verordneten Maßnahmen sind so lange beizubehalten, bis die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner unter 600 liegt", so Bezirkshauptfrau Daniela Obleser im Gespräch mit den Bezirksblättern.

Eine Ausreise aus dem Bezirk Waidhofen an der Thaya ist damit nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Alle Personen, welche den Bezirk Waidhofen an der Thaya verlassen, müssen einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorweisen. Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne der Hochrisikogebietsverordnung gilt:

  1. ein gültiges Impfzertifikat
  2. ein negatives Corona-Antigen-Testergebnis (nicht älter als 24 Stunden)
  3. ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (Abnahme darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen) = PCR-Test
  4. ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
  5. ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist,
  6. ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
  7. schulübliche Tests (Corona-Testpass) - Gültigkeitsdauer Antigen-Test in der Schule – 48 Stunden ab Abnahme, Gültigkeitsdauer PCR-Gurgeltest in der Schule – 72 Stunden ab Abnahme;

Die Verpflichtung zur Vorlage eines solchen Nachweises bei einer behördlichen Kontrolle gilt unter anderem nicht für:

  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  • Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
  • Personen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Bundesheer und Gesundheitsbehörde in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie für Angehörige von Rettungsorganisationen und Feuerwehr in Ausübung ihrer beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeit
  • den Güterverkehr sowie der Verkehr zur Daseinsvorsorge (insbesondere öffentliche Verwaltung, Straßendienst, Müllabfuhr) und zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur (insbesondere Strom- und Wasserversorgung, Telekommunikation) und erforderliche Fahrten im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit;
  • ausreisende Transitpassagiere ohne Zwischenstopp (ausgenommen unerlässliche Unterbrechungen)
  • Personen auf der Durchreise ohne Zwischenstopp (ausgenommen unerlässliche Unterbrechungen)
  • Wahrnehmung unaufschiebbarer behördlicher oder gerichtlicher Termine einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit
  • Personen ohne Wohnsitz im Bezirk Waidhofen an der Thaya, bei denen vor der Rückreise zum Wohnsitz ein positives Ergebnis durch einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 festgestellt worden ist; diese Personen haben sich so schnell wie möglich – entweder allein mit einem Kraftfahrzeug oder im Rahmen eines gesicherten Transports – zum Zweck der Absonderung zu einem Wohnsitz zu begeben;
  • Personen, die aufgrund einer behördlichen Anordnung den Bezirk Waidhofen an der Thaya verlassen müssen;
  • für Personen sowie deren erforderlichen Begleitpersonen, die den Bezirk Waidhofen an der Thaya ausschließlich zum Zweck einer COVID-19-Impfung, zur Durchführung einer behördlichen PCR-Testung oder zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen betreten und verlassen, sofern dies auf direktem Weg ohne Zwischenstopp erfolgt;
  • für Personen, die aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen keinen o.a. Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen können;
  • für Personen mit Wohnsitz im Bezirk Waidhofen an der Thaya, die glaubhaft machen, dass sie einen benachbarten Verwaltungsbezirk, in dem eine Hochrisikogebietsverordnung in Kraft ist, auf direktem Weg aufsuchen, um einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 durchzuführen, und die Durchführung der Testung im Gebiet des Bezirks Waidhofen an der Thaya unverhältnismäßig ist;
  • für Personen mit Wohnsitz im Bezirk Waidhofen an der Thaya, die zur Erreichung desselben das Gebiet des Bezirks Waidhofen an der Thaya verlassen müssen;
  • für den direkten Übertritt vom Hochrisikobezirk Waidhofen an der Thaya in ein angrenzendes Gebiet, in dem ebenfalls eine Hochrisikogebietsverordnung erlassen wurde;
  • für Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Beibringung eines Nachweises gemäß § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya betreffend Hochrisikogebiet aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war. Diese Ausnahme gilt bis inklusive 8.11.2021.

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