Vor 100 Jahren: Schlafen am Steuer ist verboten!
Am 12. Februar 2014 widmete sich das Amtsblatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Waidhofen ausführlich der damaligen Straßenverkehrsordnung.
Kundmachung. Wiederholte Klage und Anzeigen wegen Gefährdung von Passanten und Fuhrwerken auf den Reichs- und Bezirkstraßen des hießigen Verwaltungsbezirkes durch Schnellfahren, Nichtbeleuchtung, Stehenlassen von Fuhrwerken ohne Aufsicht veranlassen mich, die Bevölkerung zur genauesten Befolgung der zur Regelung und Sicherung des Verkehres auf den öffentlichen Straßen bestehenden Vorschriften zu mahnen und darauf aufmerksam zu machen, daß in Übertretungsfällen gegen die Schuldigen mit der ganzen Strenge des Gesetzes vorgegangen werden wird.
1. Das Verbot des Schnellfahrens (Radfahrer dürfen in geschlossenen Ortschaften nur im Tempo eines im Trab fahrenden Wagens, Automobile und Motorräder mit höchstens 15 Kilometer Geschwindigkeit per Stunde passieren. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf die Fahrgeschwindigkeit nicht über 45 Kilometer per Stunde betragen.)
2. Bespannte Fuhrwerke oder Pferde ohne Bespannung dürfen im Freien ohne Aufsicht nicht stehen gelassen werden.
3. Unbespannte Wagen dürfen auf der Straße nicht stehen bleiben; wo dies jedoch in Folge eines Unfalles unausweichlich wird, darf der Wagen nicht ohne Aufsicht und nachts nicht ohne Beleuchtung gelassen werden.
4. Bei Wirtshäusern dürfen die Wagen nur außerhalb der Fahrbahn, bei Nachtn überdies nur mit der nötigen Beleuchtung aufgestellt werden.
5. Das Füttern der Pferde auf der Fahrbahn ist sowohl in Ortschaften, als auch im freien Felde unbedingt verboten
6. Beim Fahren darf der Fuhrmann sein Fuhrwerk nicht verlassen, beim Bergabfahren hat jeder Fuhrmann, welcher sein Gespann bloß mit einem einfachen Leitseil leitet, neben dem Gespann zu gehen.
7. Das Schlafen des Kutschers auf dem Wagen ist strafbar.
8. Bei Nacht müssen die Fuhrwerke und Fahrräder mit einer beleuchteten, von Weiten wahrnehmbaren Laterne versehen sein.
9. Jedes Kraftfahrzeug muss mit einer gut hörbaren Signalhupe und jedes Fahrrad bei der Handhabe der Lenkstange mit einer laut hörbaren Glocke versehen sein.
10. Das Fahren mit Schlitten ohne Schellen oder Glocken ist ausnahmslos verboten.
Überhaupt ist jede absichtliche oder durch Sorglosigkeit herbeigeführte Behinderung des Verkehres und jede Handlung oder Unterlassung, wodurch beim Straßenverkehre die Sicherheit der Person oder des Eigentumes gefährdet wird, verboten und wird als Übertretung der Straßenpolizei strengstens bestraft. Die k. k. Gendarmerie wurde von mir angewiesen den Übertretungen der Straßenpolizeiordnung ganz besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und jeden einzelnen Fall dem nächsten Gemeindevorsteher und zwar vorzugsweise jenem, der in der Richtung der Fahrt den Wohnsitz hat, zur Anzeige zu bringen und je nach Lage des Falles allenfalls auch an das kompetente Gericht die Anzeige zu erstatten.
Auch hat die k. k. Gendarmerie die Fortsetzung der Fahrt in dem vorschriftswidrigen Zustande nur bis dahin zu gestatten, wo die Abstellung des gesetzwidrigen Zustandes möglich ist und ist jedermann gehalten, den diesbezüglichen Anordnungen Folge zu leisten. Waidhofen a. d. Thaya im Februar 2014. Der k. k. Bezirkshauptmann Alexander von Bosizio-Thurnberg.
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.