Vor 100 Jahren - Verhütung von Bränden längst der Eisenbahn
Am 30. April 1914 schrieb das Amtsblatt der k. k. Bezirkshauptmannschaft Waidhofen
Verhütung von Bränden längst der Eisenbahn. Dürres vom Vorjahre ungemäht verbliebenes Waldgras und im Bereiche der Feuergefahr der Bahn lagerndes Holz, Reissig und alle Gattungen Erntefrüchte sind besonders bei anhaltender Trockenheit äußerst Feuergefährlich. Wenn von den Anrainern der Bahn die leicht feuerfangenden Gegenstände von der Eisenbahn nicht entfernt und das Gras nicht abgemäht wird, begründet dies im Brandfalle durch Funkenflug ein Mitverschulden am Brande [...] Im solchen Falle hat der beschädigte Waldbesitzer [...] die Hälfte des Schadens selbst zu tragen. Die bezüglichen Grundbesitzer werden daher in ihrem eigensten Interesse angewiesen, das vorerwähnte feuergefährliche Material aus der der durch Funkenflug gefährdeten Zone längs der Bahn zu entfernen bzw. das dürre vorjährige Gras abzumähen und wegzubringen.
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