Kurioser Gerichtsfall
Wiener darf seine Burka nicht zum Datenschutz tragen

- Ein Wiener betrat mit der Burka den öffentlichen Raum. Er gab an, das sei seine einzige Möglichkeit gewesen, der Verarbeitung seiner Daten aus dem Weg zu gehen. (Symbolfoto)
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Ein Wiener wollte das Verhüllungsverbot wohl im Alleingang kippen. Zu diesem Zweck zog er sich im Frühling eine Burka an und erstattete gegen sich selbst Anzeige. Mit dem Anfechten der Geldstrafe landete der Fall letztlich vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser sieht das Verhüllungsverbot jedoch als verfassungskonform an.
WIEN/KORNEUBURG. Da staunten wohl so manche Pendlerinnen und Pendler auf dem Weg zur Arbeit nicht schlecht. Denn um 8.18 Uhr im Mai 2023 tauchte plötzlich ein Mann mit einer Burka am Bahnhofsplatz Langenzersdorf auf. Nicht mal in die Augen konnte man ihm blicken, da es ein Modell mit einem Sichtgitternetz war. Der Wiener betrat mit seiner Vollverschleierung laut Informationen vom "Standard" die dortige Polizeiinspektion und erstattete Selbstanzeige wegen Verstoßes gegen das Verhüllungsverbot.
In weiterer Folge sollte der Wiener 50 Euro Strafe an die BH Korneuburg zahlen. Dagegen legte der Mann Beschwerde ein. Der Fall landete jetzt über mehrere Instanzen beim Verfassungsgerichtshof, der prüfen musste, ob das Verhüllungsverbot überhaupt verfassungskonform sei.

- Der Mann war bei einem Bahnhof in Niederösterreich mit seiner Burka bekleidet unterwegs. (Symbolbild)
- Foto: ÖBB
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Der Mann gab in seiner Beschwerde unter anderem an, dass er die Burka aus datenschutzrechtlichen Gründen an jenem Maimorgen am Bahnhof anhatte. "Der Beschwerdeführer wollte durch die den öffentlichen Raum erfassende Videoüberwachungskamera nicht erfasst und in der Öffentlichkeit nicht erkannt werden", heißt im Gerichtsakt, der MeinBezirk vorliegt.
Wiener darf Burka nicht öffentlich tragen
Der Mann argumentiert, "das Verbot zwinge ihn zur Duldung unrechtmäßiger Datenverarbeitung und sei einem Betretungsverbot für öffentliche Orte gleich zuhalten", erläutert man im Akt. Denn die Verhüllung des Gesichts sei beim Durchschreiten von öffentlichen Orten, die videoüberwacht werden, der einzige Weg, einer Datenverarbeitung zu entgehen. Es müsse daher "jedermann freistehen, zu entscheiden, ob er auf das Durchschreiten solcher Orte verzichte oder sie mit verhülltem Gesicht durchquere", so die Beschwerde.

- Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde ab.
- Foto: VfGH/Achim Bieniek
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In dieser, die letztlich beim Verfassungsgerichtshof landete, nannte der Mann noch viele weitere Beweggründe. Seiner Ansicht nach würde das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz unter anderem gegen die "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Religions- und Gewissensfreiheit, auf Datenschutz, auf Eigentum, auf Freizügigkeit, auf Meinungsäußerungsfreiheit sowie auf Kunstfreiheit" verletzen. So würde sich das Verhüllungsverbot gezielt gegen den muslimischen Gesichtsschleier richten und ein derart grundrechtsfeindliches Gesetz sei "mit seinem Gewissen nicht vereinbar", heißt es im Akt.
EuGH bestätigte bereits
Der Wiener mit seiner Burka blitzte jedoch vor den Verfassungsschützern ab. Aus deren Sicht sei das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz sehr wohl mit der Verfassung in Einklang zu bringen. Insofern auch, weil es bereits Entscheidungen in gleicher Weise vom Europäischen Gerichtshof zu ähnlichen Gesetzen in Frankreich gab.

- Überwachungsvideos zum Schutz der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung sind verfassungskonform, so der Verfassungsgerichtshof . (Symbolfoto)
- Foto: Felix Luo/Unsplash
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Das Gesichtsverhüllungsverbot sei vor allem zur Förderung der Integration eingeführt worden, weil gerade eine Vollverschleierung der Kommunikation nicht dienlich sei. Die Ermöglichung sozialer Kommunikation bzw. den Schutz zwischenmenschlicher Kommunikation hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Grundsatz eines demokratischen Staates damals angesehen.
Des Weiteren gibt es beim Thema Datenschutz klare Regelungen, wenn öffentliche Räume videoüberwacht werden dürfen und so auf das Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werden dürfe. Zum Beispiel, wenn es um die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ruhe und Ordnung gehe.
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