Länder-Streit
Wiener Handelsgericht weist Gastpatienten-Klage aus NÖ ab
- Im Gastpatientenstreit wurde jetzt die Klage eines niederösterreichischen Patienten abgewiesen. (Symbolbild)
- Foto: pixabay / sasint
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Jetzt hat das Handelsgericht Wien Fakten geschaffen. Im seit Längerem bestehenden Streit um den Umgang mit Gastpatienten in der Hauptstadt war einer der Höhepunkte eine Klage eines niederösterreichischen Patienten. Er klagte auf Schadenersatz, da er für seine planbare OP gegenüber Wiener Patienten nach hinten gereiht wurde. Das Handelsgericht wies die Klage bei der vorbereitenden Tagsatzung jetzt ab.
WIEN/NIEDERÖSTERREICH. Diese Meldung wird der Stadt Wien Rückenwind beim Thema Gastpatienten geben. Seit Längerem beklagen die politischen Verantwortungsträger, allen voran Bürgermeister Michael Ludwig und Gesundheitsstadtrat Peter Hacker (SPÖ), dass die Last der Gastpatientenbetreuung für das städtische Gesundheitssystem zu groß sei.
Zu viele Menschen, gerade aus den umliegenden Bundesländern Niederösterreich und Burgenland, würden sich in der Hauptstadt versorgen und operieren lassen. Das sorge nicht nur für große organisatorische Probleme, wie lange Wartezeiten, sondern auch für erhebliche Mehrkosten. Mehr dazu unten.
- Das Wiener Handelsgericht wies die Klage bei der vorbereitenden Tagsatzung ab.
- Foto: APA-Images / APA / HELMUT FOHRINGER
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In St. Pölten und Eisenstadt sah man das freilich anders. Der Gipfel der Diskussion war dann eine Klage eines niederösterreichischen Gastpatienten. Er hatte für seine planbare Operation in der Bundeshauptstadt die Mitteilung erhalten, dass Wiener Patienten vorerst Vorrang haben. Dagegen klagte er, mit reichlich Unterstützung des Landes Niederösterreich. Am zuständigen Handelsgericht wurden jetzt bei der vorbereitenden Tagsatzung in Wien Fakten geschaffen.
Geltende Rechtsnorm
Konkret soll der Mann im Jänner 2024 für eine Operation in Wien vorgemerkt worden sein. Dazu bekam er die Erstinfo, dass es im Schnitt ein halbes Jahr bis zum Termin dauern würde. Im April 2025 erhielt er laut Vorwurf dann die Info, dass man als Klinik verpflichtet sei, in erster Linie die Versorgung der Wiener Bevölkerung sicherzustellen und daher bei planbaren Eingriffen die Anzahl der Patientinnen und Patienten aus den Bundesländern reduzieren müsse. Das bedauere man zwar, aber dadurch würde sich die Wartezeit eben verlängern.
Genau dagegen klagte der Betroffene, der sich letztlich woanders operieren lies. Er warf der Klinik vor, rechtswidrig gehandelt zu haben, da sie sich an eine Norm aus dem Wiener Krankenanstaltengesetz gehalten habe. Und hier kommt einer der Knackpunkte im Streit um die Gastpatienten: Aus Sicht des Klägers sei dies verfassungswidrig. Die beklagte Klinik wiederum wendete ein, dass sie sich an die geltende Rechtsordnung zu halten habe, und nicht selbst zu entscheiden hat, was denn jetzt verfassungswidrig sei und was nicht.
Erfolg für Wiener Klinik
In der Verhandlung erörterte der Richter die Rechtslage und ging auf die gesetzlichen Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Haftung ein, erklärt man beim Handelsgericht. Er legte dar, dass kein Vorwurf gemacht werden könne, weil man sich an die geltenden Rechtsnormen gehalten habe.
- Das Spital habe sich an die geltende Rechtsnorm gehalten, daher könne kein Vorwurf gemacht werden, erklärte auch der Richter. (Symbolbild)
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Da aus seiner Sicht keine Rechtswidrigkeit und auch kein Verschulden der Beklagten bestünde, verkündete er das die Klage abweisende Urteil. Rechtskräftig ist dies jedoch noch nicht – der Kläger meldete umgehend Berufung ein.
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