Mozart-Schnitten
Manner rechtskräftig wegen "Mogelpackung" verurteilt
Aufgrund der Füllmenge ihrer Mozart-Schnitten wurde Manner rechtskräftig vom Oberlandesgericht (OLG) Wien verurteilt. Zuvor hatte bereits das Handelsgericht von "Irreführung" der Konsumenten gesprochen.
WIEN. Nun ist das Urteil rechtskräftig: Manner wurde vom Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) wegen Irreführung verurteilt. Bereits im vergangenen Jahr wurde der Traditions-Süßwarenhersteller wegen seiner Mozart-Schnitten vom Handelsgericht Wien nicht rechtskräftig verurteilt worden:
Laut Handelsgericht Wien handle es sich bei den Mozart-Schnitten um eine "Mogelpackung".
Zum einen sei die Verpackung nur zu rund 50 Prozent mit Mozartschnitten befüllt. Zum anderen würde Manner vergleichbare Produkte in einem identen Schüttelbeutel mit mehr Inhalt befüllen. Etwa enthalten die Beutel der „Original Neapolitaner“-Schnitten und die „Haselnuss Mignon“ 400 Gramm. Bei den „Mozart Mignon“-Schnitten sind es 100 Gramm weniger – also insgesamt nur 300 Gramm.
Irreführung der Konsumenten
Gegen das Urteil des Handelsgerichts hatte Manner Berufung eingelegt. Deshalb entschied nun der OLG Wien über den Fall. Ins Rollen brachte das Ganze eine Klage gegen die Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft, eingereicht vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) und im Auftrag des Sozialministeriums.
In zweiter und letzter Instanz entschied nun der OLG Wien über die von Manner erhobene Berufung. Dieser stellte fest, dass ein Verpackungsleerstand von 40 bis 50 Prozent eine Irreführung bei Kundinnen und Kunden bewirken könne. Deshalb liege bei den Mozart-Schnitten eine "wettbewerbsrechtlich relevante Minderbefüllung vor".
Weniger Inhalt als bei anderen Manner-Schnitten
Die Angabe der Nettofüllmenge von 300 Gramm auf der Verpackung könne laut OLG Wien an der "wettbewerbsrechtlich relevante Minderbefüllung" nichts ändern. Denn würden Konsumentinnen und Konsumenten bei Waffeln keine besondere Vorstellung von der tatsächlichen Füllmenge haben.
Das Argument von Manner, ein höherer Befüllungsgrad sei verpackungstechnisch bedingt nicht möglich, ließ der OLG Wien nicht gelten. Dabei verwies er auf die von Manner angebotenen „Original Neapolitaner“-Schnitten und die „Haselnuss Mignon“-Schnitten, welche mehr Inhalt hätten. Für das Gericht gab es keinen erkennbaren Grund für den unterschiedlichen Befüllungsgrad außer, dass die Mozart-Schnitten (aus Mandel und Haselnuss) in der Produktion teurer seien.
„Das OLG schreibt die Judikatur des OGH fort und schiebt der um sich greifenden Marktpraxis übergroßer Verpackungen ein weiteres Mal einen Riegel vor“, zeigt sich Dr. Barbara Bauer, zuständige Juristin im VKI, erfreut über das Urteil.
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