Leserbrief
Antwort im Kanalgebührenstreit an den Bürgermeister von Groß Gerungs
Im Zwist um die Kanalgebühren in Groß Gerungs meldet sich nun das betroffene Ehepaar mittels Brief an den Bürgermeister zu Wort.
"Sehr geehrter Herr Bürgermeister!
Mit großer Verwunderung lesen wir, dass wir eine „Bringschuld“ gehabt hätten, was die Information an die Gemeinde bezüglich der Umwidmung von einem Gasthaus zu einem Einfamilienhaus betrifft. Ihre Aussage im Online-Portal des Bezirksblattes Zwettl vom 15.5.2024: „Bei dem konkreten Fall handelt es sich um ein ehemaliges Gasthaus. Wir haben hier aber keine Veränderungsanzeige bekommen.“
Wir haben Anfang 2016 bei der Bezirkshauptmannschaft Zwettl um Auflassung der Betriebsanlage Gasthaus ersucht, der Auflassungsbescheid wurde uns mit 6.7.2016 zuerkannt. Dieser Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl erging an die Gemeinde und an uns. Da dieser Bescheid unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Grundsteuer hat und diese von der Gemeinde vorgeschrieben wird bekamen wir von der Gemeinde am 27.2.2017 einen korrigierten Grundsteuerbescheid mit der Gültigkeit ab 1.1.2016. In dem Spruch von der Gemeinde wurde vermerkt „Objekt Einfamilienhaus Oberkirchen 2“. Diese Bescheide - werden dem Brief beigelegt - zeigen eindeutig, dass die Gemeinde sehr wohl Kenntnis davon hatte, dass es sich um ein Einfamilienhaus handelt.
Die Gemeinde wäre verpflichtet gewesen, von sich aus der Aufklärungspflicht bezüglich der Härtefallregelung nachzukommen. § 5b Abs 2 NÖ Kanalgesetz 1977. Dem NÖ Kanalgesetz 1977 ist nicht zu entnehmen, dass der Abgabepflichtige bei der Bemessung der Kanalbenützungsgebühr initiativ von sich aus alle Umstände betreffend das allfällige Vorliegen eines Härtefalles vorzubringen hätte (vgl Ritz, BAO5 Tz 3ff zu § 236 mwN).
Nach unserer Berufung gegen den Abgabenbescheid mit Unterstützung von Markus Kienast (Bürgerliste Germs) hat die Gemeinde die Härtefallregelung nun doch anerkannt, jedoch trotzdem den alten Jahresbetrag von knapp € 2000.- (inkl. Mehrwertsteuer) Kanalgebühr wieder für das erste und zweite Quartal 2024 vorgeschrieben.
Es liegt nun an der Gemeinde einzulenken und den Schaden der letzten Jahre wiedergutzumachen. Die Gemeinde ist zur rechtlichen Aufklärung verpflichtet (Manuduktionspflicht) und hätte uns spätestens bei der Vermessung am 29.12.2015 um 7:30 Bauamt Herr K. informieren müssen. Für die zu viel vorgeschriebenen Kanalgebühren der letzten Jahre besteht unseres Wissens für die letzten drei Jahre eine Amtshaftung seitens der Gemeinde. Wir ersuchen um einen Wiedergutmachungsvorschlag."
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Notburga Prokosch & Georg Prokosch
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