Hohe Inzidenz
Alle wichtigen Infos zur Ausreisekontrolle für den Bezirk Amstetten
Aufgrund der hohen Inzidenzzahlen ist nach Melk und Scheibbs auch der Bezirk Amstetten als Hochrisikogebiet eingestuft worden. Der Bezirk Amstetten hat derzeit eine Inzidenz von 582,4 (679 Neuinfektionen in den letzten 7 Tagen).
BEZIRK AMSTETTEN. Nach einer Verordnung der Bezirkhauptmannschaft Amstetten ist die Ausreise aus dem Bezirk Amstetten nur mit 3G-Nachweis möglich.
Wer aus den Bezirk ausreisen will, muss ab Freitag bereits einen 3G-Nachweis vorzeigen können. Und was vergangene Woche in den Bezirken Melk und Scheibbs galt, gilt jetzt auch für Amstetten. Heißt: Am Wochenende wird beim Fehlen eines Nachweises noch verwarnt, ab Anfang nächster Woche von der Polizei dann auch gestraft.
Voraussetzungen
Alle Personen, welche den Bezirk verlassen, müssen einen Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorweisen. Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne der Hochrisikogebietsverordnung gilt:
ein gültiges Impfzertifikat
ein negatives Corona-Antigen-Testergebnis (nicht älter als 24 Stunden)
ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests (Abnahme darf nicht länger als 72 Stunden zurückliegen) = PCR-Test
ein Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage ist,
ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.
schulübliche Tests (Corona-Testpass) - Gültigkeitsdauer Antigen-Test in der Schule – 48 Stunden ab Abnahme, Gültigkeitsdauer PCR-Gurgeltest in der Schule – 72 Stunden ab Abnahme;
Die Verpflichtung zur Vorlage eines solchen Nachweises bei einer behördlichen Kontrolle gilt unter anderem nicht für:
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
Personen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Bundesheer und Gesundheitsbehörde in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie für Angehörige von Rettungsorganisationen und Feuerwehr in Ausübung ihrer beruflichen und ehrenamtlichen Tätigkeit
den Güterverkehr sowie der Verkehr zur Daseinsvorsorge (insbesondere öffentliche Verwaltung, Straßendienst, Müllabfuhr) und zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur (insbesondere Strom- und Wasserversorgung, Telekommunikation) und erforderliche Fahrten im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit;
ausreisende Transitpassagiere ohne Zwischenstopp (ausgenommen unerlässliche Unterbrechungen)
Personen auf der Durchreise ohne Zwischenstopp (ausgenommen unerlässliche Unterbrechungen)
Wahrnehmung unaufschiebbarer behördlicher oder gerichtlicher Termine einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit
Personen ohne Wohnsitz im Bezirk Amstetten, bei denen vor der Rückreise zum Wohnsitz ein positives Ergebnis durch einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 festgestellt worden ist; diese Personen haben sich so schnell wie möglich – entweder allein mit einem Kraftfahrzeug oder im Rahmen eines gesicherten Transports – zum Zweck der Absonderung zu einem Wohnsitz zu begeben;
Personen, die aufgrund einer behördlichen Anordnung den Bezirk Amstetten verlassen müssen;
für Personen sowie deren erforderlichen Begleitpersonen, die den Bezirk Amstetten ausschließlich zum Zweck einer COVID-19-Impfung, zur Durchführung einer behördlichen PCR-Testung oder zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen betreten und verlassen, sofern dies auf direktem Weg ohne Zwischenstopp erfolgt;
für Personen, die aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen keinen o.a. Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr erbringen können;
für Personen mit Wohnsitz im Bezirk Amstetten, die glaubhaft machen, dass sie einen benachbarten Verwaltungsbezirk, in dem eine Hochrisikogebietsverordnung in Kraft ist, auf direktem Weg aufsuchen, um einen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 durchzuführen, und die Durchführung der Testung im Gebiet des Bezirks Melk unverhältnismäßig ist;
für Personen mit Wohnsitz im Bezirk Amstetten, die zur Erreichung desselben das Gebiet des Bezirks Amstetten verlassen müssen;
für den direkten Übertritt vom Hochrisikobezirk Amstetten in ein angrenzendes Gebiet, in dem ebenfalls eine Hochrisikogebietsverordnung erlassen wurde;
für Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Beibringung eines Nachweises gemäß § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Amstetten betreffend Hochrisikogebiet aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar war. Diese Ausnahme gilt bis inklusive
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