Alkohol, Zigaretten & Feiern
Jugendschutzgesetz klärt auf: Wann darf die Jugend feiern gehen?
GRIESKIRCHEN, EFERDING (jmi). Wer denkt, dass mit dem Sommer die Partysaison vorbei ist, der irrt. Auch der Oktober lockt noch mit lustigen Events für Junge und Junggebliebene.
Ein Oktoberfest wird gleich dreimal gefeiert: am 6. Oktober im Bräuhaus Eferding mit dem FC Nibelungen, am 12. Oktober im Kulturtreff. Alkoven und am 27. Oktober im Landgasthof Ledererwirt in Geboltskirchen. Dass die Schule endgültig vorbei ist, erleben Partytiger bei der "Abrissparty" in der Volksschule Wallern am 6. Oktober. Ähnliches am 25. Oktober: Dann feiert das Stiftsgymnasium Wilhering seinen Maturaball im Bräuhaus Eferding.
Wann sind Alkohol und Tschick erlaubt?
Termine gibt es reichlich, einen Blick sollte die Jugend auch auf das Oberösterreichische Jugendschutzgesetz werfen. Darin sind unter anderem die Ausgehzeiten und der Konsum von Alkohol und Tabak für unter 18-Jährige geregelt. Grundsätzlich gilt: Unter 14-Jährige dürfen nach 22 Uhr nur noch mit einer Begleitperson unterwegs sein. Unter 16-Jährige dürfen bis 24 Uhr alleine unterwegs sein, nach Mitternacht nur in Begleitung einer Aufsichtsperson. Ab 16 Jahren darf geraucht und Alkohol getrunken werden. Gebrannte alkoholische Getränke, wie Schnaps oder Wodka, sind aber erst ab 18 Jahren erlaubt – das gilt auch für Mischgetränke.
Es kann teuer werden
"Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz werden bei der Bezirkshauptmannschaft angezeigt, die dann auch die Strafe verhängt", erklärt Bezirkspolizeikommandant Christian Stemmer. Was ist mit der Ausweispflicht? Für Staatsbürger besteht in Österreich grundsätzlich keine Ausweispflicht. Wer aber am Abend ausgeht und Alkohol oder Zigaretten konsumiert, muss einen Ausweis dabeihaben.
Als Altersnachweis gelten Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Schüler- oder Lehrlingsausweis, der Lichtbildausweis der Verkehrsbetriebe oder die 4youCard. Werden die Jugendschutzbestimmungen missachtet, kann man ab dem 14. Lebensjahr mit einer Geldbuße bis zu 300 Euro bestraft oder zu sozialen Leistungen verpflichtet werden. Eltern, Geschäfts-, Lokal- oder Festbetreibern können sogar Strafen bis 7.000 Euro oder eine Freiheitsstrafe drohen.
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.