AK Tirol: Dies ändert sich am 1. Juli mit dem neuen Pauschalreisegesetz

- Die AK Tirol gibt Tipps, was man mit dem neuen Pauschalreisegesetz beachten muss. (Symbolbild)
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Für Reisebuchungen ab dem 1. Juli 2018 wird künftig das neue Pauschalreisegesetz gelten. Inwiefern sich dies auf die Reisebuchungen für den kommenden Sommerurlaub auswirkt, hat die Arbeiterkammer Tirol zusammengefasst.
TIROL. Seit den 1990er Jahren hat sich in Sachen Pauschalreisenrichtlinien nichts getan. Damit ist jetzt Schluss. In den neuen Regelungen ist zum Beispiel festgehalten, dass der Anwendungsbereich einer Pauschalreise erweitert wird, denn auch die Fahrzeugmiete wird jetzt als eigenständige Reiseleistung gesehen.
Schweigen wird als Zustimmung ausgelegt
Änderungen innerhalb der Pauschalreise, sei es der Preis oder die Reiseleistungen durch den Veranstalter, können wie bisher nur innerhalb von engen gesetzlichen festgelegten Grenzen ermöglicht werden. "Erhebliche Änderungen müssen nicht akzeptiert werden, der Reiseveranstalter hat eine Frist einzuräumen, binnen der Reisende die Änderungen akzeptieren oder ablehnen können", erläutert die AK Tirol. Neu ist nun, dass das Schweigen innerhalb der Erklärungsfrist als eine Zustimmung zur Änderungen ausgelegt wird. Hier gilt es also als Kunde aufzupassen, wenn man von einer Änderung erfährt!
Verbundene Reiseleistungen
Zudem wurde eine neue Kategorie eingeführt, die sogenannte verbundene Reiseleistung.
Hier handelt es sich auch um eine Kombination von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistung, für den Zweck derselben Reise. Den Unterschied erklärt die AK Tirol: "Der Unterschied zur Pauschalreisebuchung besteht darin, dass über Vermittlung eines Unternehmers anlässlich eines einzigen Besuches bzw. Kontakts mit einer Vertriebsstelle (Reisebüro oder online) separate Verträge mit verschiedenen Leistungserbringern und getrennter Zahlung abgeschlossen werden."
Wichtig für dieses verbundenen Reiseleistungen ist, dass man bei ihnen das Recht auf besondere Informationen und Insolvenzschutz hat, "aber keine darüber hinausgehenden Ansprüche, die nur Pauschalreisende in Anspruch nehmen können."
Tipps der AK Tirol
Die AK Tirol rät, bei Buchungen ab dem 1. Juli besonders auf die Bezeichnungen und Informationen zu den angebotenen Leistungen einer Buchung zu achten. Im Zweifel sollte man immer bei dem betreffenden Unternehmen nachfragen, denn: "Welche Art von Reiseleistung Sie buchen, ist entscheidend für die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen, Ihre Ansprüche und Durchsetzungsmöglichkeiten."
Zudem erläutert die AK Tirol, dass nur Zahlungen für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen gegen Insolvenz abgesichert sein müssen, nicht aber individuelle Nur-Flug-Buchungen.
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