Familienbonus Plus
AK informiert zu den wichtigsten Fragen

AK Tirol informiert zum Familienbonus Plus. | Foto: AK Tirol
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Seit 1. Jänner 2019 gibt es den Familienbonus Plus. Dieser Steuerabsetzbetrag verringert die Lohnsteuer direkt und ersetzt den Kinderfreibetrag sowie die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten. Bei Fragen helfen die AK Steuerexperten unter 0800/22 55 22 – 1466.

Die Voraussetzung für den Erhalt des Familienbonus Plus ist zum einen der Bezug der Familienbeihilfe und zum anderen ein lohnsteuerpflichtiges Einkommen. Beziehern von Arbeitslosengeld und Mindestsicherung steht kein Familienbonus Plus zu, da sie kein steuerpflichtiges Einkommen haben.
Anspruch auf den Familienbonus haben der/die Familienbeihilfenberechtigte, der (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten (wenn die Partnerschaft länger als sechs Monate aufrecht ist) und Steuerpflichtige, denen der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Wie funktioniert der Familienbonus?

Der Familienbonus Plus ist eine Steuerbegünstigung in Höhe von maximal 1.500 Euro pro Kind pro Jahr, bei volljährigen Kindern in Höhe von maximal 500 Euro pro Kind pro Jahr. Als Steuerabsetzbetrag wird der Familienbonus Plus direkt von der jährlichen Steuerlast abgezogen. Rechnerisch ist dies so zu verstehen: Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von beispielsweise 2.500 Euro beträgt die jährliche Steuerlast des laufenden Einkommens rund 3.580 Euro. Wird der Familienbonus Plus für zwei minderjährige Kinder geltend gemacht, beträgt die steuerliche Entlastung 3.000 Euro.

Wann wird der Bonus gewährt?

Der Familienbonus Plus wird nur für Kinder im Inland gewährt und zwar solange, wie für das jeweilige Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Familienbeihilfe wird grundsätzlich bis zum Erreichen der Volljährigkeit (18 Jahre) gewährt. Darüber hinaus kann die Familienbeihilfe längstens bis zum 24. Geburtstag, ausnahmsweise bis zum 25. Geburtstag des Kindes beansprucht werden, sofern eine Berufsausbildung absolviert wird.

Kann er aufgeteilt werden?

Der Familienbonus Plus kann unter den Anspruchsberechtigten für jedes Kind aufgeteilt werden. Ein Partner kann den Familienbonus Plus zu 100 Prozent (maximal 125 Euro monatlich) oder beide Partner zu je 50 Prozent (maximal je 62,50 Euro monatlich) für jedes Kind beantragen. Während des Jahres kann bei gleichbleibenden Verhältnissen keine Änderung der getroffenen Aufteilung vorgenommen werden. Auch getrenntlebende Eltern können den Familienbonus Plus zu gleichen Teilen aufteilen. Können sich die Eltern hinsichtlich der Aufteilung nicht einigen und beantragen beide den vollen Betrag, erhalten sie jeweils die Hälfte. Zusätzlich besteht bis zum Veranlagungsjahr 2021 auch die Möglichkeit eine Aufteilung von 90 zu 10 Prozent zu beantragen. Der Elternteil, der nachweislich überwiegend die Kinderbetreuungskosten (mindestens 1.000 Euro pro Jahr) trägt, kann 90 Prozent des zustehenden Familienbonus Plus beantragen, der andere Elternteil lediglich 10 Prozent. Diese Variante kann nicht über die laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung, sondern ausschließlich im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Wie kann der Bonus beantragt werden?

Der Familienbonus Plus kann im Rahmen der monatlichen Lohn- und Gehaltsverrechnung durch den Arbeitgeber oder bei der Arbeitnehmerveranlagung 2019 mit der Beilage „L1k“ geltend gemacht werden. Wenn Sie den Bonus bei der laufenden Lohn- und Gehaltsverrechnung berücksichtigen lassen, müssen Sie das Formular „E30“ bei Ihrem Arbeitgeber abgeben. Dieses Formular steht bereits auf der Website des Finanzministeriums zur Verfügung. Zusätzlich ist eine Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe oder ein Nachweis über die Leistung von Unterhaltszahlungen (z. B. Zahlungsbestätigung über die monatlichen Unterhaltszahlungen) beim Arbeitgeber vorzulegen.
ACHTUNG: Alleinerzieher und -verdiener, die keine oder nur eine geringe Lohnsteuer bezahlen, erhalten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung den Kindermehrbetrag in Höhe von jährlich maximal 250 Euro pro Kind.

Nähere Informationen zum Familienbonus Plus finde Sie hier.

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