Jahreswechsel
Feuerwerke – nicht alles ist erlaubt
Auch wenn Feuerwerke zum Jahreswechsel vielen TirolerInnen Freude machen, gehen damit auch Gefahren und Belästigungen einher. Die Tiroler Polizei informiert darüber, welche Feuerwerksrkörper und Knallkörper erlaubt sind.
TIROL. Die Landespolizeidirektion informiert über die aktuelle Gesetzeslage in Bezug auf die Beschränkungen beim Besitz, Überlassung und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen. Die Grundlage dafür bildet das Pyrotechnikgesetz (PyroTG 2010).
Welche Feuerwerkskörper sind verboten?
Im Ortsgebiet sind alle Feuerwerkskörper der Kategorie F2 verboten – außer der Bürgermeister hat eine Ausnahmeregelung erlassen. Weiters verboten sind alle Feuerwerksartikel in der Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten. Reine Knallkörper mit Schwarzpulver sind generell verboten. Feuerwerkskörper, die pfeifen, sind jedoch erlaubt.
Verboten ist auch das gemeinsame Abfeuern von Feuerwerksartikeln der Klassen F1 und F2.
Kennzeichnungspflicht
Alle Feuerwerkskörper der Kategorien F1 bis F4 müssen folgende Kennzeichnungen enthalten:
- eine Angabe über die Klasse oder Kategorie,
- Bezeichnung, Name, Typ,
- eine Gebrauchsanweisung sowie
- eine Altersbeschränkung
Die Angaben müssen in Deutsch sein. Fehlen die Angaben, ist dieser Feuerwerkskörper verboten.
Bei Verstößen gegen die Verbote und Regelungen werden Geldstrafen bis zu € 3.600,- oder Freiheitsstrafen bis zu drei Wochen verhängt.
Angaben zu den einzelnen Kategorien
Kategorien, Art des Feuerwerkskörpers und Beschränkungen (Foto: Polizei Tirol)
Besondere Verordnungen der einzelnen Gemeinden
Falls einzelne Bürgermeister besondere Verordnungen erlassen, können diese hier abgerufen werden: https://www.tirol.gv.at/ unter der Rubrik Bezirke/Gemeinden - abgerufen werden. Gegenwärtig sind keine Verordnungen erlassen.
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