Informationen über Betreuungseinrichtungen für Eltern
Land Tirol: Vorgaben für Kinderbetreuung

Kinderbetreuungseinrichtungen öffnen wieder ihre Türen. | Foto:  GW20 Foto/mev
  • Kinderbetreuungseinrichtungen öffnen wieder ihre Türen.
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Als Maßnahme zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 wurden unter anderem Kinderbetreuungseinrichtungen nur noch im Notbetrieb geführt.

Die betreffenden Eltern der städtischen Einrichtungen wurden von den jeweiligen PädagogInnen telefonisch über die nun geplante schrittweise Öffnung informiert. Die Stadt Innsbruck veröffentlicht das offizielle Schreiben des Landes Tirol zudem auf der Website www.ibkinfo.at/covid19-elternbrief.

Für die zuständige Stadträtin Elisabeth Mayr und das Amt „Kinder, Jugend und Generationen“ ist die Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten gerade in dieser Krisenzeit besonders wichtig. Durch den direkten Kontakt mit den Erziehungsberechtigten konnte auch der Informationsfluss zu Familien mit nichtdeutscher Muttersprache gewahrt bleiben.

Landesweite Regelungen und Empfehlungen

Ab 18. Mai werden die Einrichtungen schrittweise wieder geöffnet, angesprochen sind insbesondere Kinder im verpflichteten Kindergartenjahr mit Besuchspflicht und Kinder mit Sprachförderbedarf. Das Land Tirol stellt zudem eine Empfehlung für Hygienemaßnahmen für die Kinderbetreuungseinrichtungen zur Verfügung.

Bis 15. Mai lautet die Vorgabe des Landes wie folgt:

  •  Kinder sollten weiterhin möglichst daheim betreut werden.
  • In den Einrichtungen sind alle Kinder zu betreuen, deren Eltern eine Betreuung benötigen, unabhängig von der Art Ihrer beruflichen Tätigkeit und unabhängig davon, ob Sie die Arbeit im Home-Office verrichten oder aus anderen Gründen ein Betreuungsbedarf besteht (z.B. aufgrund belastender Familiensituation). Die Vorlage einer Arbeitsbestätigung ist nicht erforderlich.
  • In den Einrichtungen wird die Betreuung in möglichst kleinen Gruppen erfolgen. Es gibt keine fixe Obergrenze bezüglich der Anzahl von Personen in einem Raum. Die Möglichkeit zur Abstandshaltung von mindestens 1 Meter muss gegeben sein. Wenn der Platz nicht ausreicht, können die Einrichtungen auch andere Gruppenräume (wie z.B. Bewegungsräume, Schlafräume usw.) nutzen.
  • Eine Abweisung von Kindern aus Platzmangel ist nicht zulässig. Dies bedarf bei einer steigenden Anzahl an zu betreuenden Kindern einer guten Kooperation zwischen Ihnen und Ihrer Einrichtung, um so vorausschauend wie möglich den Bedarf an Betreuung zu klären. Wir bitten Sie daher, Ihren Betreuungsbedarf mindestens einige Tage vorher in Ihrer Einrichtung bekannt zu geben, um Vorsorge hinsichtlich der Räumlichkeiten treffen zu können.
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