Neue Gastgartenregelung: Kein Grillen und Musizieren

Gastgarten | Foto: Foto: Kretzschmar

Ministerrat beschließt Novelle zur Gewerbeordnung – es wird einfacher

Vor kurzem hat der Ministerrat in Wien beschlossen, die Gastgartenregelung zu reformieren. Die Normen für Gastgartenbetreiber und Behörden werden standardisiert. Wirte können nun wesentlich unkomplizierter einen Gastgarten eröffnen – ebenso schnell kann er aber auch geschlossen werden.

(fh). Bei einer gültigen Betriebsanlagengenehmigung dauert es derzeit oft Jahre, bis ein Gastgarten bei rechtswidrigem Verhalten des Betreibers geschlossen werden kann. Mit der kürzlich beschlossenen Novelle zur Gewerbeordnung sollen die Interessen von Gastgarten-Betreibern, Kunden und Anrainern bestens gewahrt sein. Künftig sollen Gastgärten auf öffentlichem Grund (Schanigärten) von 8 bis 23 Uhr geöffnet sein dürfen und auf Privatgrund von 9 bis 22 Uhr, ohne dass der Gastronomiebetrieb dafür ein aufwendiges betriebsanlagenrechtliches Genehmigungsverfahren durchlaufen muss. Die Anzeige bei der Behörde reicht aus.

Gemeinden können eingreifen
Um eine bürgernahe Ausgestaltung der Regelung zu gewährleisten, können die Gemeinden per Verordnung abweichende Öffnungszeiten festlegen. Einerseits kann es so zu notwendigen Einschränkungen kommen, wenn sich zum Beispiel Krankenhäuser, Altersheime oder Theater in der Nähe des Gastgartens befinden, andererseits ist in Tourismusorten eine Ausweitung auf 24 Uhr möglich. „Damit berücksichtigen wir die Lebensgewohnheiten vieler Österreicher, die heute im Schnitt häufiger und länger ausgehen als früher, und stellen andererseits sicher, dass besondere Schutzinteressen von Anrainern gewahrt bleiben“, erklärt Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner.

Es darf nicht zu laut sein
Die Novelle beinhaltet zahlreiche Einschränkungen für Gastgärten mit maximal 75 Sitzplätzen. Es dürfen nur Speisen und Getränke verabreicht werden. Grillen im Freien oder Ähnliches ist für genehmigungsfreigestellte Gastgärten nicht erlaubt. Außerdem darf es zu keiner übermäßigen Lärmentwicklung durch die Besucher kommen. Auch Auftritte von Musikgruppen, das Abspielen von Musik via Lautsprecher oder Fernsehübertragungen („Public Viewing“) sind nicht erlaubt.

Schließung folgt prompt
Laut der Novelle kann ein Gastgarten, der sich wiederholt nicht an die Auflagen hält, nach einmaliger Ermahnung durch die Behörde geschlossen werden, ohne dass die Behörde vorher neue Auflagen verhandeln muss.

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