Rechtliche Folgen von Halloween-Streichen

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(red). Seit Jahren boomt das Geschäft mit dem Schrecken auch in Österreich und damit steigt die Anzahl von Beschädigungen und Anzeigen. Die D.A.S., Österreichs führender Rechtsschutzspezialist, ortet gestiegenes Interesse der Erziehungsberechtigten rund um rechtliche Fragestellungen und klärt über Konsequenzen von Halloween-Streichen auf.

„Süßes oder Saures“, so verlangt es der amerikanische Brauch. Erhalten Kinder an der Haustür der Nachbarn nichts „Süßes“, verteilen sie „Saures“. Die Streiche reichen von Eier werfen über Zahnpasta auf Türklinken schmieren bis hin zu Briefkasten zerstören oder verkleben. „Oft werden Sachbeschädigungen als Teil dieses Brauchs erachtet. Dabei wird jedoch übersehen, dass Jugendliche mit ernsthaften rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen“, gibt Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG, zu bedenken. „Im österreichischen Straf- und Zivilrecht sind Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr strafbar und schadenersatzpflichtig. Für vorsätzliche Sachbeschädigung können sie also sowohl angezeigt als auch verurteilt werden. Zusätzlich müssen sie für den schuldhaft verursachten Schaden aufkommen.“

Beim nächtlichen Halloween-Brauch dürfen Jugendschutz-Regelungen nicht außer Acht gelassen werden. Diese richten sich nach den Regelungen des Bundeslandes, in dem sie sich gerade aufhalten. So dürfen Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und dem Burgenland bis 22 Uhr alleine ausgehen, in der Steiermark jedoch nur bis 21 Uhr. Während Jugendliche in den meisten Bundesländern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr unbegrenzt alleine ausgehen können, ist dies in Vorarlberg erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erlaubt. Die vom jeweiligen Gesetzgeber vorgegebenen Zeiten sind als Richtwerte zu sehen. Die Zustimmung der Eltern ist allerdings immer erforderlich.
Seit 1. Oktober 2013 können in der Steiermark sogar Verstöße gegen den Jugendschutz von der Polizei oder Jugendschutz-Aufsichtsorganen vor Ort mit Organstrafverfügungen bestraft werden.

Verletzung der Aufsichtspflicht
„Ob und welches Strafausmaß zu erwarten ist, hängt auch von der Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten ab. Diese erstreckt sich grundsätzlich auch auf über 14-Jährige bis sie die Volljährigkeit erreichen“, klärt Kaufmann auf. Entscheidend ist dabei die Reife des Minderjährigen. Diese wird neben dem Alter etwa von der Entwicklung, den Eigenarten und dem bisherigem Verhalten des Kindes sowie dem Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren durch die Lebensumstände des Aufsichtspflichtigen beeinflusst. „Eltern haften für ihre Kinder nur, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Darüber entscheidet im Einzelfall das Gericht“, so Kaufmann weiter.

Drohende Geldstrafen bei Ruhestörung
Auch zu beachten sind die nächtlichen Ruhezeiten. In den meisten Gemeinden gibt es ortspolizeiliche Verordnungen, die den Beginn der Ruhezeit ab 20 Uhr regeln. Darüber hinaus kann jedes Bundesland eigene Regelungen zu Lärmbelästigungen treffen. So verstößt man in Wien etwa mit „in ungebührlicher Weise störendem Lärm“ dagegen. „Ruhestörung und Verstöße gegen Lärm-Regelungen gelten als Verwaltungsübertretung und werden mit einer Geldstrafe geahndet. In Wien können dabei Strafen von bis zu 700 Euro drohen, in Niederösterreich bis zu 1.000 Euro und in Tirol können Geldstrafen sogar bis zu 1.450 Euro ausmachen“, informiert Kaufmann.

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