Urlaub und Rechtsfolgen
Einreiseverbot, Flugverspätung, Flugausfall

- Der Wunsch nach unbeschwerten Urlaub ist groß. Aber was tun, wenn es Probleme gibt? Infos der Tiroler Rechtsanwaltskammer.
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Nicht immer geht der lang ersehnte Urlaub mit dem gewünschten Erholungseffekt einher. Im Rahmen der Serie der Tiroler Rechtsanwaltskammer klärt Rechtsanwalt Ingo Weber über Ansprüche im Reiserecht kauf.
BEZIRKSBLÄTTER: Was wenn sich die Einreisebestimmungen im Urlaubsland geändert haben und ich nicht mehr einreisen darf?
INGO WEBER: Dieser Fall ist in den letzten Jahren aufgrund der Covid-19 Pandemie öfters vorgekommen. Bei einem Pauschalreisevertrag kann man ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten, wenn vor Ort unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Anreise erheblich beeinträchtigen.
Das Bezirksgericht Hall in Tirol hat zuletzt Klienten die von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht haben, den gesamten Preis der bezahlten Pauschalreise zugesprochen. Das Urlaubsland hat kurzfristig die Einreisebestimmungen verschärft, sodass die Einreise ohne den verlangten Impfstatus nicht mehr möglich war. Ein Umstand der zum Rücktritt berechtigte.
Manche Rechtsschutzversicherungen haben am Beginn der Corona-Pandemie die Kostendeckung für derartige Gerichtsverfahren nicht gewährt. Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass gewisse „Ausschlussklauseln“ in Versicherungsbedingungen ungültig waren. Betroffene sollten sich daher (erneut) erkundigen, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Deckung zur Durchsetzung ihrer Interessen erteilt.

- Mag. Ingo Weber, BSc, Rechtsanwalt, Sparkassengasse 1, 6060 Hall in Tirol, Mobil: 0670/3513989
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Was steht mir zu, wenn es zu einer Flugverspätung oder Streichung des Flugs gekommen ist?
Verständlicherweise sind derartige Fälle ärgerlich, schließlich freut man sich das ganze Jahr auf den Urlaub und möchte seine Zeit nicht am Flughafen verschwenden. Vorrausetzung für Ansprüche gegen die Airline ist zunächst, dass man von einem Flughafen innerhalb der der EU abfliegt. Aber auch Passagiere die in einem EU-Mitgliedstaat landen, können Ansprüche gegen die Airline haben, wenn deren Sitz in der EU ist.
Überschreitet das Ausmaß der Verspätung eine gewisse Dauer, so hat die Airline Betreuungsleistungen zu erbringen. Fällt der Flug überhaupt aus, so muss sich die Airline auch bemühen einen Ersatzflug zu organisieren.
In vielen Fällen kompensieren Ausgleichszahlungen der Airline die erlittenen Ärgernisse des Klienten. Pro Passagier kann ein Anspruch von bis zu € 600,00 zustehen. Hierbei kommt es darauf an wie groß die Entfernung zum Reiseziel und die verspätete Ankunft wirklich ist.
Es bestehen aber gewisse Ausnahmen, wann keine Ausgleichszahlung von der Airline zu leisten ist, etwa wenn die Verspätung oder die Annulierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
Welche Ansprüche aufgrund einer missglückten Reise zustehen, ist letztlich immer im Einzelfall zu entscheiden.
Die Tiroler Rechtsanwälte – erste Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger


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