Zeltfeste profitieren von Verwaltungsreform

Verwaltungsreform- und  Rechtsbereinigungsgesetz passiert Finanz- und Rechtsausschuss – baurechtliche Genehmigungspflicht für Zelte wird aufgehoben. | Foto: Tiroler Bauernbund/Die Fotografen
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TIROL. Im Jahr 2015 wurde in Tirol die Verwaltungsreform begonnen. Seither werden deren Ziele - weniger Verwaltung und einfacherer Vollzug - stetig verfolgt.

Auflösung von Parallelstrukturen

Sieben bisher selbstständige Landesfonds werden im Zuge der Reform in den Landeshaushalt integriert und so Parallelstrukturen aufgelöst. Im Zuge dieser Veränderungen werden zahlreiche Gesetze ersatzlos gestrichen und mehrere tausend Bescheide pro Jahr eingespart. Im Oktober 2016 hat die Tiroler Landesregierung das dafür notwendige Verwaltungsreform- und Rechtsbereinigungsgesetz in Begutachtung geschickt. „Die Regierungsvorlage, die nun in den Landtag geht, hat nach dem Finanzausschuss am Donnerstag, heute, Freitag, auch den Landtagsausschuss für Rechts-, Gemeinde- und Raumordnungsangelegenheiten passiert“, so Landtagsabgeordneter der ÖVP Martin Mayerl.

Bürokratische Erleichterung für zeitliche befristete Veranstaltungen

Die Verwaltungsreform bringt zunächst Erleichterungen für zeitlich befristete Veranstaltungen. „Bisher war es so, dass auch Festzelte per Gesetz eigens als bauliche Anlage genehmigt werden mussten. Diese Regelung war meines Erachtens völlig überzogen und hat zu Recht für Unverständnis gesorgt. Ich habe mich deshalb vehement für eine Änderung eingesetzt. Denn anstatt den Vereinen, die Feste und Veranstaltungen organisieren, Steine in den Weg zu legen, müssen wir sie vielmehr in ihrem Tun unterstützen und froh sein, wenn sich jemand diese Arbeit antut und so das Dorfleben bereichert. Es ist deshalb gut, dass Veranstaltungszelte im Zuge der Reform nunmehr von der Bauordnung ausgenommen werden. Damit erübrigt sich zukünftig die bisher notwendige, baurechtliche Bewilligung und die Prüfung der Zulässigkeit kann direkt bei der Veranstaltungsanmeldung miterledigt werden. Eine sinnvolle Maßnahme, die vor allem für Veranstalter von ortüblichen Zeltfesten eine sinnvolle und praxisnahe Erleichterung darstellt“, so Martin Mayerl.

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