Neue Regeln ab 19. Mai
Aufsperrstunde in der heimischen Gastronomie
Nach Monaten der Entbehrung darf in Wirtshäusern, Cafés oder Restaurants wieder ausgeschenkt werden. Ab Mittwoch, dem 19. Mai, öffnen Gastronomie und Hotellerie, wenn auch mit allerlei Einschränkungen und Auflagen.
GÜSSING/JENNERSDORF. Die Gastronomie bekommt endlich das, was sie sich so lange gewünscht hat: eine Perspektive und Planbarkeit. Ab Mittwoch, dem 19. Mai, öffnen Gastronomie und Hotellerie, wenn auch mit allerlei Einschränkungen und Auflagen. Grundvoraussetzung für den Zutritt ist der Grüne Pass, das heißt man muss entweder getestet, genesen oder geimpft sein.
3G-Regel
Als Nachweis einer "geringen epidemiologischen Gefahr" gelten Selbsttests (max. 24 Stunden), Antigentests (max. 48 Stunden), PCR-Tests (max. 72 Stunden), eine überstandene Covid-19-Infektion, die maximal sechs Monate zurück sein darf oder die Impfung. Teilgeimpfte sind ab dem 22. Tag nach Erstimpfung für maximal drei Monate von der Testpflicht befreit. Nach der zweiten Impfung verlängert sich der Gültigkeitszeitraum auf neun Monate. Für Kinder und Jugendliche ab 10 Jahren gelten die in der Schule durchgeführten Tests. Fürs Abholservice gibt es keine Testpflicht. Ein Nachweis über Antikörper zählt für drei Monate ab dem Testzeitpunkt.
Vier Personen indoor
Die Gastronomie darf drinnen sowie draußen öffnen, zehn Personen plus zehn Kinder outdoor, vier Erwachsene pro Tisch mit höchstens sechs Kindern indoor. In geschlossenen Räumen darf nur im Sitzen konsumiert werden, Ausnahme sind Imbisse. Es darf kein Barbetrieb stattfinden.
Sperrstunde 22.00 Uhr
Die Lokale dürfen von 5.00 bis 22.00 Uhr geöffnet haben, damit bleibt vorerst die Nachtgastronomie geschlossen. Vorgesehen sind auch Sicherheitsmaßnahmen wie Test- und Maskenpflicht beim Personal, FFP2-Maskenpflicht abseits vom Sitzplatz und Mindestabstände zwischen den Tischen.
Registrierungspflicht
Als zusätzliche Maßnahme für die Kontaktverfolgung gilt die Registrierungspflicht. Gastronomiebetriebe müssen Namen und Telefonnummern der Gäste erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend. Die Daten müssen sicher 28 Tage aufbewahrt und dann gelöscht werden. Diese Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden, sondern nur bei Bedarf der Gesundheitsbehörde zur Verfügung gestellt werden.
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