Bestmögliche Sicherheit bei Gemeinderatswahlen

Für die Sicherheit der Bevölkerung wurde für die Gemeinderatswahlen eine eigene entsprechende Rechtsgrundlage auf Landesebene geschaffen. | Foto: damaris-unterwegs
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Um bei den Gemeinderatswahlen am 28. Februar für größtmögliche Sicherheit zu sorgen, wurde auf Landesebene eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen. 

KÄRNTEN. Um bei den kommenden Gemeinderatswahlen für größtmögliche Sicherheit zu sorgen, wurde eine eigene entsprechende Rechtsgrundlage auf Landesebene geschaffen. Das teilt heute, Montag, Landeshauptmann Peter Kaiser mit. Diese Verordnung ist beschränkt auf den Zeitraum zwischen Vorwahltag (19.02.2021) und Stichwahltag (15.03.2021) gültig. Für die bei den Wahlen eingesetzten Personen hat das Land außerdem Selbsttestmöglichkeiten geschaffen.

Vorzeitige Stimmabgabe nutzen

Kaiser bedankt sich bei allen, die bei den Gemeinderatswahlen im Einsatz stehen für ihr besonderes Engagement in dieser herausfordernden Zeit. Die Bevölkerung ruft er dazu auf, vom Wahlrecht Gebrauch zu machen. Wenn irgendwie möglich sollten die Bürger die vorzeitige Stimmabgabe (ab 19. Februar möglich) oder Wahlkarten (Beantragung schriftlich bis 24. Februar, persönlich bis 26. Februar, 12.00 Uhr möglich) nutzen. Zudem gibt es auch die Möglichkeit bis zum 26.02.2021 12.00 Uhr persönlich in den Gemeindeämtern und Städtern die Wahlkarte zu beantragen und diese dort unmittelbar auszufüllen.

Sicherheitsmaßnahmen beim Wählen

Laut der vom Land Kärnten erlassenen Verordnung ist beim Betreten der Wahllokale und der zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens bestimmten Räumlichkeiten sowie während des gesamten Aufenthalts darin gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von zwei Metern einzuhalten. Beim Betreten der Wahllokale und der zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens bestimmten Räumlichkeiten sowie während des gesamten Aufenthalts darin ist zudem eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen. Ausnahmen gelten für Menschen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann sowie für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen sowie deren Kommunikationspartnern während der Kommunikation. Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende, enganliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr brauchen keine Maske.

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