Mehr Hunde, aber immer weniger Bisse

Tierschutzlandesrätin Gertraud Jahn | Foto: Land OÖ
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BEZIRK (wey). Tierschutzlandesrätin Gertraud Jahn (SPÖ) hat vor kurzem die Ergebnisse der Hundebiss-Statistik 2014 präsentiert. Mit Stichtag 31. Dezember 2014 waren in OÖ insgesamt 68.004 Hunde registriert. Das sind um 16.426 mehr als vor zehn Jahren. „Seit Inkrafttreten des Hundehaltegesetzes stellen wir auch im Bezirk einen ständigen Rückgang der angezeigten Hundebisse fest", erläutert Bezirkshauptmann Dieter Goppold. "2014 waren im Bezirk 3005 Hunde gemeldet. Mit nur sechs Anzeigen über Hundebisse hatten wir den signifikantesten Rückgang.“ Landesweit wurden im Vorjahr insgesamt 233 Bissverletzungen gemeldet. Ein Jahr zuvor hatte es allein im Bezirk noch 33 Meldungen gegeben.

In der Statistik fallen einige Ergebnisse auf, die man in dieser Form möglicherweise nicht erwartet. So werden nicht Kleinkinder am häufigsten gebissen, sondern die Gruppe der 46- bis 59-Jährigen, gefolgt von der Altersgruppe "60 plus".
Es sind auch nicht die häufig als "Kampfhunde" bezeichneten Rassen, die für die meisten Unfälle verantwortlich sind. Rottweiler etwa rangieren in der Statistik ganz hinten. Stattdessen geht fast jeder fünfte Biss auf das Konto der Schäfer und Schäfermischlinge. Sogar der "sanftmütige Familienhund" Golden Retriever liegt mit zwölf Prozent deutlich vor jenen Rassen, die von vielen als gefährlich eingestuft werden.

"Das Hundegesetz von 2002 zeigt Wirkung", freut sich Landesrätin Gertraud Jahn. Dennoch will sie die aktuellen Regelungen abändern lassen und hat einen Verbesserungsvorschlag in Begutachtung geschickt. Es sei gelegentlich vorgekommen, dass Personen, denen die Haltung eines bestimmten Hundes untersagt wurde, trotzdem die Möglichkeit hatten, diesen weiter zu beaufsichtigen. In diesen Fällen wurde der Hund von Bekannten oder Familienmitgliedern angemeldet. Eine neue Bestimmung soll das verhindern.

Das Oö. Hundehaltegesetz im Überblick

„Genaue Spielregeln für das Zusammentreffen von Hunden mit Menschen vermeiden Zwischenfälle und tragen so zu einem besseren Ruf der Vierbeiner und in weiterer Folge zu mehr Verständnis und weniger Angst bei. Jede ordentliche Hundehaltung beginnt beim Hundehalter“, so Jahn.

Voraussetzung für die Haltung eines Hundes ist die Vollendung des 16. Lebensjahres sowie die körperliche und geistige Eignung. Erfüllt man diese Vorgaben, dann steht der Anschaffung eines vierbeinigen Freunds nichts mehr im Wege.

Vom neuen Mitbewohner sollte aber auch der "Rest der Welt" erfahren. Deshalb muss er, sobald er zwölf Wochen alt ist, binnen drei Tagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde angemeldet werden.

Diese Meldung hat zu enthalten:
1.Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
2.Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes
3.Name und Hauptwohnsitz jener Person, die den Hund zuletzt gehalten hat.

Beizuschließen sind dieser Meldung:
•der geforderte Sachkundenachweis
•Haftpflichtversicherungsnachweis mit Mindestdeckungshöhe von 725.000 Euro

Sachkundenachweis/Hundekunde-Kurs
Nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 muss jede Person, die nach dem 1. Juli 2003 einen neuen Hund anmeldet und bisher mit einem anderen oder früheren Hund noch keine Ausbildung (zB. Begleithundeprüfung) nachweisen kann, einen allgemeinen Sachkundenachweis erbringen. Diesen erhält man, wenn man eine mindestens dreistündige theoretische Unterweisung zur Hundehaltung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt und eine Ausbildnerin oder einen Ausbildner absolviert hat (keine Prüfung!). Im Kurs werden die wichtigsten Kenntnisse für eine tiergerechte Haltung von Hunden vermittelt

Erweiterte Sachkunde
Wenn die Auffälligkeit eines Hundes durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister (Magistrat) mit Bescheid festgestellt wurde, so ist gleichzeitig die Hundehalterin bzw. der Hundehalter aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist, längstens innerhalb eines Jahres, den Nachweis einer erweiterten Sachkunde für den auffälligen Hund zu erbringen.
Die erweiterte Sachkunde ist als gegeben anzunehmen, wenn die Hundehalterin bzw. der Hundehalter nachweist, dass mit diesem Hund eine der nachstehenden Ausbildungen absolviert und die dazugehörende Prüfung erfolgreich abgelegt wurde:
1. Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-Prüfung), Begleithundeprüfung (BGH-1) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Österreichischen Prüfungsordnung (ÖPO) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV).
2. Begleithundeprüfung mit Verhaltenstest (BH-V), Begleithundeprüfung I (BHI) oder eine darauf aufbauende Ausbildung nach der Prüfungsordnung der Österreichischen Hundesport Union (Ö.H.U.).
3. Ausbildung zum Jagdhund nach der Prüfungsordnung des Oö. Landesjagdverbandes für die "Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde in Oberösterreich", Ausgabe 1996 oder  den Leistungsprüfungen nach der Prüfungsordnung des Österreichischen Jagdgebrauchshundeverbandes (ÖJGV).
4. Ausbildung zum Blindenführhund im Sinn des § 39a Bundesbehindertengesetz, BGBl.I Nr. 150/2002.

Leinen- und/oder Maulkorbpflicht sowie Beaufsichtigung des Hundes
Im Ortsgebiet besteht Leinen- oder Maulkorbpflicht. Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen besteht Leinen- und Maulkorbpflicht.
Überall wo Leinen- bzw. Leinen- und Maulkorbpflicht besteht, darf die Leine nicht länger als 1,5 m sein (Führen an der "kurzen Leine"), damit der Hund entsprechend unter Kontrolle gehalten werden kann. Die Leine muss auch dem Körpergewicht und der Körpergröße des Hundes entsprechend fest sein!
Der Hundehalter ist für das Verhalten seines Hundes immer und überall verantwortlich.
Er hat seinen Hund so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere durch ihn nicht gefährdet werden, oder Menschen und Tiere nicht über ein zumutbares Maß hinaus belästigt werden, oder er an öffentlichen Orten oder auf fremden Grundstücken nicht unbeaufsichtigt herumlaufen kann.

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