Beginn der Zweirad-Saison
Ohne Helm keine Ausfahrt mit Moped und Bike!
Mit dem Frühling und den steigenden Temperaturen beginnt wieder die Zweiradsaison.
BEZIRK KIRCHDORF. Egal, ob motorisiert oder nicht, die Bikes werden hervorgeholt und auf Hochglanz gebracht. "Wichtig für alle Zweiradfahrer ist, nicht nur auf die Verkehrstüchtigkeit der Zweiräder Wert zu legen, sondern auch die persönliche Schutzausrüstung und Schutzkleidung nicht zu vernachlässigen", sagt Rechtsanwalt Erich Bernögger aus Kirchdorf. Er erinnert: "Für Mopeds und Motorräder besteht eine im Kraftfahrzeuggesetz geregelte Helmpflicht."
Eine allgemeine Pflicht zum Tragen von Motorradschutzkleidung besteht derzeit in Österreich gesetzlich nicht. Wenn man keine entsprechende Schutzbekleidung trägt, riskiert man nicht nur seine Gesundheit, sondern es kann bei einem Unfall auch zu einer Kürzung des Schmerzensgeldanspruches kommen. Bernögger: "Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 12.10.2015, 2 Ob 119/18m, ausgeführt, dass auch bei Kurzfahrten mit einem Motorrad, bei denen (zulässigerweise) mit (sehr) hohen Geschwindigkeiten gefahren wird oder solche erreicht werden, von einem allgemeinen Bewusstsein der beteiligten Kreise in Österreich auszugehen ist, dass ein einsichtiger und vernünftiger Fahrer wegen der erhöhten Eigengefährdung auch eine adäquate Schutzkleidung trägt. Einem Motorradfahrer, der bei Fahrten außerhalb des Ortsgebietes auf Strecken, auf welchen üblicherweise höhere Geschwindigkeiten gefahren werden, wird der Umstand der mangelnden Motorradschutzbekleidung als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorgeworfen. Das kann zu einer Kürzung seines Schmerzengeldanspruches führen. In analoger Anwendung der Rechtsprechung zum Gurt- und Helmmitverschulden ist nach Ansicht des OGH eine Kürzung im Ausmaß von 25 Prozent zu berücksichtigen. Natürlich ist eine derartige Kürzung nur dann zulässig, wenn aufgrund der mangelnden Motorradschutzbekleidung die Verletzungsfolgen schwerer waren als die beim Tragen einer Schutzbekleidung zu erwartenden Verletzungen."
Helm auch auf dem Rad
Auch Radfahrer sollten zu ihrer eigenen Sicherheit jedenfalls einen Helm tragen. "Beim Radfahren kommen immer mehr Elektrofahrräder zum Einsatz, auch im Straßenverkehr. Dabei ist darauf zu achten, dass diese sämtlichen Vorschriften im Straßenverkehr entsprechen, insbesondere Lichtanlagen und dergleichen montiert sind", so der Rechtsexperte.
Pedelec oder Kraftrad?
Bei Elektrofahrrädern wird zwischen Pedelecs und E-Bikes unterschieden. Pedelecs sind Elektrofahrräder mit Tretunterstützung und juristisch gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 StVO „normale“ Fahrräder, wenn sie mit einem elektrischen Antrieb mit einer höchsten zulässigen Leistung von 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 25 km/h ausgerüstet sind. Fährt jemand mit einem derartigen Elektrofahrrad, gelten für ihn die Vorschriften für Radfahrer, nämlich die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, aber nicht die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes und des Führerscheingesetzes. Ebenso gelten E-Bikes ohne Tretunterstützung als Fahrräder, wenn sie eine höchste zulässige Leistung von nicht mehr als 600 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h aufweisen. Bei Überschreitung dieser Grenzen gelten E-Bikes nicht mehr als Fahrräder, sondern als Krafträder gemäß den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen. Auch schnellere Pedelecs sind dann als Motorfahrräder einzustufen.
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