Kampf gegen Geldwäsche

Josef Mimm: „Die Weitergabe eines Losungwort-Sparbuches, z. B. an Familienmitglieder, ist jederzeit möglich.“ | Foto: Sparkasse
  • Josef Mimm: „Die Weitergabe eines Losungwort-Sparbuches, z. B. an Familienmitglieder, ist jederzeit möglich.“
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  • hochgeladen von Klaus Kogler

(red.). Im Zuge der Geldwäschenovelle 2010 wurde im Bankwesengesetz die Ausweispflicht bei Sparbuchbehebungen neu geregelt. Per 1. November müssen sich Kunden bei der Behebung von einem Losungswort-Sparbuch mit einem amtlichen Lichtbildausweis am Schalter identifizieren. Eine Novelle des § 32 im Bankwesengesetz macht dies notwendig. Hintergrund ist die verstärkte Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. „Außerdem können so unrechtmäßig durchgeführte Behebungen leichter nachvollzogen werden“, erklärt Josef Mimm von der Sparkasse Kitzbühel.

Somit wird für die Auszahlung aus Losungswort-Sparbüchern ab 1. 11. folgendes benötigt:

• Vorlage des Sparbuchs

• Nennung des Losungswortes

• Neu: Amtlicher Lichtbildausweis (Führerschein, Pass etc.).

Wenn ein Kunde bei jener Bank, die auch das Losungswort-Sparbuch ausgestellt hat, bereits ein Giro- oder Sparkonto besitzt, dann liegen die Identifikationsdaten bereits vor. Hier ist es mittels Kontokarte möglich, die bei der Bank hinterlegten Legitimationsdaten zur Identifikation heranzuziehen.

„Die Weitergabe eines Sparbuches bleibt trotzdem problemlos. Mittels Losungswort und Ausweis kann jeder am Bankschalter Geld abheben, auch wenn das Sparbuch von einer anderen Person eröffnet wurde“, erklärt Mimm abschließend.

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