Anrainer müssen Gehsteig räumen
Die Stadt Linz weist darauf hin, dass die Betreuung der Gehsteige laut Straßenverkehrsordnung (StVO) Aufgabe der EigentümerInnen von Häusern und Liegenschaften ist. Laut § 93 StVO müssen Gehsteige und Gehwege, sofern sie dem öffentlichen Verkehr dienen, entlang der gesamten Liegenschaft täglich zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee gesäubert sowie bei Schnee- und Eisglätte mit zulässigen Auftaumitteln, Streusplitt oder -sand bestreut sein.
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.