Konsumentenschutz
Installateure im Preisvergleich
Wie viel kostet ein Installateur und wie viel darf die Anfahrt kosten? Regelmäßig wenden sich Konsumentinnen und Konsumenten mit diesen Fragen an den Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich. Die aktuelle Erhebung zeigt große Preisunterschiede auf.
OÖ. So kostet eine Facharbeiter-Stunde beim teuersten Angebot das Doppelte des günstigsten und auch bei den Fahrtkosten lassen sich 66 Euro sparen. Deshalb ist es wichtig, die Kosten immer im Vorhinein zu vergleichen und fix zu vereinbaren!
Unterschiede bei Fahrtkosten und Mindestarbeitszeit
Der Konsumentenschutz der Arbeiterkammer hat bei 106 Installationsunternehmen (Gas und Wasser) den Stundensatz eines Facharbeiters (Installationsmonteurin) sowie die Kosten für den Anfahrtsweg (zehn Kilometer oder innerhalb/außerhalb des Ortsgebietes und/oder Anfahrtszeit von einer Viertelstunde) erhoben.
- Der Stundensatz bei Monteuren/-innen liegt zwischen 48 und 96 Euro;
- im Durchschnitt 74 Euro.
- Für Fahrtkosten werden von 12 bis 78 Euro verrechnet;
- durchschnittlich 32 Euro.
- Bei vier Firmen wird die Arbeitszeit minutengenau verrechnet. 61 der befragten Betriebe rechnen die Mindestarbeitszeit im Viertelstunden-Takt ab und die übrigen Unternehmen verrechnen eine halbe Stunde als Minimum.
Kirchdorf und Wels am teuersten
In den Bezirken Gmunden, Kirchdorf, Linz, Linz-Land, Schärding, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung, Vöcklabruck, Wels und Wels-Land liegen die Bezirksdurchschnittswerte der Facharbeiter-Stundensätze über dem Oberösterreich-Durchschnitt. Den höchsten durchschnittlichen Stundensatz hat der Bezirk Kirchdorf mit 83,28 Euro. Die höchsten durchschnittlichen Fahrtkosten verrechnen Betriebe in Wels mit 55,48 Euro.
Preissteigerung seit 2021
Im Vergleich zu 2021 wurden die Stundensätze der Facharbeiter um fünf Prozent und bei den Fahrtkosten um 10 Prozent erhöht. Bei 19 Firmen blieben die Preise im Vergleich zum Vorjahr unverändert.
Tipp: Verbindlichen Kostenvoranschlag einholen!
- Ein Kostenvoranschlag ist gegenüber Konsumenten/-innen verbindlich, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wurde, z.B. durch die Formulierungen „unverbindlicher Kostenvoranschlag“, „Zirka-Preise“ oder „abgerechnet wird nach Naturmaß“.
- Der verbindliche Kostenvoranschlag darf vom Unternehmer nicht überschritten werden.
- Benötigt der Unternehmer weniger Materialien oder Arbeitszeit als angenommen, ist die Ersparnis an die Kunden weiterzugeben.
Den gesamten Preisvergleich und weitere Infos zu Handwerkern und zum Kostenvoranschlag finden Sie auf ooe.konsumentenschutz.at
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