AK OÖ klärt auf
Was bei Schimmel in der Mietwohnung zu tun ist
Für die Sanierung zuständig ist derjenige, der für die Ursache des Schimmels verantwortlich ist. Ursachen können Baumängel sein, aber auch mangelndes Lüften oder Heizen. Diese Frage kann in der Regel nur von einem Bausachverständigen geklärt werden.
OÖ. Eine rein oberflächliche Schimmelbildung ist von der Mieterin/vom Mieter zu beseitigen, wenn der Schaden nicht durch Mängel der Bausubstanz bedingt ist und durch richtiges Beheizen und Belüften der Räume vermieden werden kann. Wenn Schimmel aber ins Mauerwerk eindringt und nicht durch Behandlung der Oberfläche beseitigt werden kann, handelt es sich um einen ernsten Schaden, der von der Vermieterin/vom Vermieter zu beheben ist. Verweigert die Vermieterin/der Vermieter die Beseitigung kann die Mieterin/der Mieter im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes bzw. die Mieterin/der Mieter einer Genossenschaftswohnung beim Bezirksgericht oder bei der Schlichtungsstelle einen Antrag zur Durchführung von notwendigen Erhaltungsmaßnahmen stellen. Stellt sich im Verfahren jedoch heraus, dass der Schimmel durch die Mieterin/den Mieter verschuldet wurde (etwa durch mangelndes Lüften und Heizen), hat die Mieterin/der Mieter die Sanierungskosten zu ersetzen und die Kosten des Verfahrens bzw. die Gutachterkosten zu tragen.
Miete niedriger wegen Schimmel?
Ist die Mieterin/der Mieter auf Grund einer unverschuldeten Schimmelbildung wesentlich beeinträchtigt, hat sie/er das Recht die Miete entsprechend der Beeinträchtigung zu mindern.
Bei Gefährdung der Gesundheit sogar Auflösung
- Wird die Wohnung durch die Schimmelbildung gesundheitsschädlich, ist die Mieterin/der Mieter sogar berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Im Streitfall muss aber die Mieterin/der Mieter auch beweisen können, dass die Wohnung durch die Schimmelbildung gesundheitsschädlich geworden ist, und es ihr/ihm daher nicht zumutbar gewesen ist, die vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten.
- Bei einer schuldhaften Herbeiführung des Schimmels (etwa wenn die Ursache der Schimmelbildung mangelndes Lüften der Wohnung ist) wird die Mieterin/der Mieter im Falle der sofortigen Vertragsauflösung schadenersatzpflichtig. Die Vermieterin/Der Vermieter hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz der Sanierungskosten, des Mietzinses und der sonstigen Nebenkosten, für die die Mieterin/der Mieter bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung hätte aufkommen müssen (zum Beispiel Miete und Betriebskosten für die Dauer der Kündigungsfrist).
ACHTUNG: Außerhalb des Geltungsbereichs des Mietrechtsgesetzes (etwa im Ein- und Zweifamilienhaus, bei gemieteten Eigentumswohnungen) können anderslautende vertragliche Vereinbarungen bestehen.
Die AKOÖ empfiehlt, sofort nach Auftreten des Schimmels die Vermieterin/den Vermieter darüber schriftlich zu informieren und in diesem Schreiben daraufhin zu weisen, dass die weiteren Mietzinszahlungen "unter Vorbehalt der Rückforderung" erfolgen. Mehr Infos und Beratung unter: ooe.arbeiterkammer.atundooe.konsumentenschutz.at
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