Reisebeschwerden häufen sich
Viele Anfragen beim AK-Konsumentenschutz

Nach den Ferien häufen sich die Anfragen bezüglich der Rechte bei Flugverspätungen, Überbuchungen und Annullierungen. | Foto: Ischukigor/PantherMedia
  • Nach den Ferien häufen sich die Anfragen bezüglich der Rechte bei Flugverspätungen, Überbuchungen und Annullierungen.
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Beim Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Oberösterreich (AK OÖ) gibt es derzeit vermehrt Anfragen zu Reiseproblemen. Die AK rät Betroffenen, sich lange Verspätungen und Annulierungen nicht gefallen zu lassen. 

OÖ. Auch 2023 ist wieder eine starke Urlaubssaison – vor allem Probleme rund ums Fliegen sind an der Tagesordnung. Im ersten Halbjahr 2023 haben sich bereits rund 2.700 Konsumentinnen und Konsumenten zu diesem Thema Rat und Hilfe beim Konsumentenschutz der Arbeiterkammer OÖ gesucht.

Im Zweifelsfall die AK zu Rate ziehen

Dort, wo die Fluglinien die Reklamationen ihrer Kundinnen und Kunden nicht beantworteten oder berechtigte Entschädigungsansprüche abgewiesen haben, setzen die AK-Konsumentenschützer die Rechte der oberösterreichischen Reisenden in Kooperation mit FairPlane wenn notwendig auch gerichtlich durch. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit konnte in den letzten beiden Jahren für 671 Konsumentinnen und Konsumenten ein Gesamtbetrag von 594.000 Euro durchgesetzt werden. Das entspricht einer durchschnittlichen Entschädigungszahlung von 885 Euro pro Person.

Ansprüche bei Flug-Problemen

• Bei größeren Verspätungen (je nach Flugdistanz zwei, drei oder vier Stunden) muss die Fluglinie Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten und Erfrischungen sowie zwei unentgeltliche Telefongespräche anbieten. Führt die Verspätung dazu, dass Betroffene übernachten müssen, muss eine kostenlose Hotelunterbringung organisiert werden.

• Ab fünf Stunden Verspätung können Reisende die Ticketkosten zurückverlangen oder einen Ersatzflug wählen.

• Landen Betroffene drei oder mehr Stunden verspätet am Zielflughafen können sie eine Ausgleichszahlung bei der ausführenden Fluglinie geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Flug von einem EU-Staat aus angetreten oder von einer europäischen Fluglinie in einen EU-Staat durchgeführt wird. Die Entschädigung beträgt je nach Flugstrecke 250, 400 oder 600 Euro. Hin- und Rückflug werden dabei gesondert betrachtet.

• Der Anspruch auf die Ausgleichsentschädigung in bar entfällt, wenn die Verspätung oder Annullierung auf unvermeidbare außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, die nicht der Fluglinie zugerechnet werden können (etwa Witterungsbedingungen, Sperre des Flughafens wegen einer anderen defekten Maschine, …).

• Erfahren Betroffene bereits Wochen vor der Reise von einer Flugänderung, müssen sie das nicht in jedem Fall hinnehmen. Bei erheblichen und unzumutbaren Änderungen kann auch ein Rücktrittsrecht gegeben sein.

• Bei Überbuchung oder Annullierung eines Fluges haben Reisende neben der Entschädigungszahlung auch Anspruch auf den schnellstmöglichen Transport an ihr ursprüngliches Flugziel. Sie können auch einen späteren Zeitpunkt wählen oder überhaupt den Rücktritt erklären und den Flugpreis zurückfordern.

Rechte bei Pauschalreisen

• Die erwähnten Ansprüche gegenüber der Fluglinie gelten grundsätzlich auch bei Pauschalreisen.

• Bei Verspätungen von mehr als vier Stunden können Betroffene alternativ vom Reiseveranstalter eine Preisminderung verlangen, wobei diese meist niedriger ausfällt als die Ausgleichszahlung, die sie gegenüber der Fluglinie geltend machen können.

• Bei Flugverspätungen im Zuge einer Pauschalreise ist ein Rücktritt von der Flugbuchung nicht anzuraten. Betroffene sollten sich bei größeren Verspätungen unbedingt sofort an den Reiseveranstalter wenden.

Mehr Informationen
Den Musterbrief an die Fluglinie, das Online-Formular für die Entschädigungsforderung und viele Tipps rund ums Reisen finden Sie HIER

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