AKOÖ
Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen zu Corona und Urlaub

Wer im Sommer 2020 eine Auslandsreise unternimmt, hat im Regelfall keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu erwarten. Darüber informiert nun die Arbeiterkammer Oberösterreich. | Foto: panthermedia.net/manae
  • Wer im Sommer 2020 eine Auslandsreise unternimmt, hat im Regelfall keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu erwarten. Darüber informiert nun die Arbeiterkammer Oberösterreich.
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Seit dieser Woche gibt es in Europa wieder Reisefreiheit. Bezüglich Corona-Pandemie und Urlaub melden sich jetzt viele Arbeitnehmer bei der Arbeiterkammer Oberösterreich. Die Organisation hat daher die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst.

OÖ. Viele Arbeitnehmer seien laut der Arbeiterkammer Oberösterreich derzeit über Auslandsreisen verunsichert. Dazu würden unrichtige Informationen wie selbst bezahlte Corona-Tests nach einem Urlaub außerhalb Österreichs beitragen.

Oberösterreichs Arbeiterkammer-Präsident Johann Kalliauer richtet sich nun mit einem Appell an die Arbeitgeber: „Auch Corona hebelt das Arbeitsrecht nicht aus. Bitte hören Sie auf, Beschäftigte mit unwahren Informationen unter Druck zu setzen“.

Die Arbeitsrechtsexperten der Arbeiterkammer geben jetzt Antworten auf die wichtigsten und häufigsten Fragen rund um die Corona-Pandemie und Urlaub.

Muss ich meinem Chef sagen, wo ich meinen Urlaub verbringe?

Nein. Urlaub ist und bleibt Privatsache. 

Darf ich ins Ausland fahren, auch wenn dort eine Reisewarnung (Stufe 5) gilt?

Ja, grundsätzlich darf man auch in Corona-Risikogebiete fahren. Allerdings kann es hier bei einer Ansteckung oder einer angeordneten Quarantäne zu Problemen kommen.

Unser Chef hat mit Kündigung gedroht, falls wir im Sommer ins Ausland fahren sollten. Geht das?

Nein. Ein Auslandsaufenthalt darf nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Mein Arbeitgeber hat angekündigt, dass ich einen negativen Corona-Test vorlegen muss, sollte ich ins Ausland fahren. Und ich muss ihn selbst bezahlen. Stimmt das?

Eine Verpflichtung zur Vorlage eines negativen Corona-Tests gibt es nicht. Sollte der Mitarbeiter dem Verlangen des Arbeitgebers freiwillig nachkommen, dann muss der Arbeitgeber auch die Kosten des Tests ersetzen.

Mein Arbeitgeber setzt mich unter Druck, dass ich im Fall einer Quarantäne nach der Rückkehr aus dem Ausland kein Geld bekommen werde. Ist das korrekt?

Nein. Im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne muss der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt weiterbezahlen. Er kann sich den Verdienst laut Epidemiegesetz von der Bundesregierung refundieren lassen.

Kann ein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern, wenn ich mich im Ausland mit Corona angesteckt habe?

Nein, die Entgeltfortzahlung entfällt nur bei grober Fahrlässigkeit. Die ist aber alleine durch den Auslandsaufenthalt nicht begründet. Es müsste schon ein auffallend sorgloses Verhalten am Urlaubsort durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden.

Zusammengefasst hebelt die Pandemie das Arbeitsrecht nicht aus. Auslandsreisen sind erlaubt, wobei eine Ansteckung mit dem Corona-Virus in einem Gebiet mit einer Reisewarnung zu Schwierigkeiten führen kann.

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