Gastronomie sperrt am 19. Mai auf
Auch vor Ort im Gasthaus wird getestet

Wolfgang Mückstein, Sebastian Kurz, Werner Kogler, Elisabeth Köstinger (v. l.). | Foto: BKA/Tatic
  • Wolfgang Mückstein, Sebastian Kurz, Werner Kogler, Elisabeth Köstinger (v. l.).
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Bundesregierung und Landeshauptleute einigten sich auf Details zu den für kommende Woche geplanten Öffnungsschritten in Gastronomie und Tourismus. Die aktuellen Ausgangsbeschränkungen laufen aus.

Ö/OÖ. Die Bundesregierung hatte am Montagnachmittag „ausschließlich gute Nachrichten“. „Das Impfen geht schneller als angekündigt, die Zahlen sinken schneller als erwartet“, so Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP) – „eine gute Basis für Öffnungen“. Wie vor eineinhalb Wochen erstmals angekündigt, sollen am 19. Mai Gastronomie und Hotelliere wieder aufsperren. Außerdem sind Veranstaltungen und Kongresse wieder erlaubt, die Freibäder öffnen Mitte Mai ihre Becken und Liegewiesen und Vereine können Aktivitäten wie „die Blasmusik und das Fußballmatch“ wieder aufleben lassen.

Stelzer: „Genau zum richtigen Zeitpunkt“

„Die bevorstehenden Öffnungsschritte kommen genau zum richtigen Zeitpunkt und werden einen weiteren wirtschaftlichen Impuls auf den Weg aus der Krise auslösen“, kommentiert Landeshauptmann Thomas Stelzer und betont, wie wichtig Schritte im Bereich der Vereine sind: „Ich begrüße es ausdrücklich, dass der Stellenwert der Blasmusik, des Chorgesangs und anderer Vereinsaktivitäten nun auch in der Bundesregierung erkannt wird. Der Druck aus den Ländern, insbesondere aus Oberösterreich hat sich ausgezahlt“, so Stelzer in einer Aussendung parallel zur Pressekonferenz der Bundesregierung.

Die drei „G“s – geimpft, genesen, getestet

Wer sich eine halbe Bier oder ein Schnitzel – wie frührer – vor Ort im Gasthaus genehmigen will, muss die Kriterien des Grünen Passes erfüllen. Soll heißen: Beim Betreten der Gaststätte muss ein negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine ärztliche Bestätigung für eine überstandene Corona-Infektion vorgewiesen werden. Apropos Testen: Es sind grundsätzlich drei Testnachweise möglich – ein Selbsttest mit digitaler Lösung darf nicht älter als 24 Stunden sein, ein Antigen-Test nicht älter als 48 Stunden und ein PCR-Test nicht älter als 72 Stunden. Auch soganannte „point-of-sale“-Test sollen angeboten werden. Direkt vor Ort durchgeführt, gelten sie nur für jenen einen Besuch im Lokal.

Bis neun Monate nach Zweitimpfung Testfrei

Einen Vorteil gibt es für Geimpfte: Diese Gruppe wird ab dem 22 Tag nach der Erstimpfung für drei Monate von der Testpflicht ausgenommen – nach der Zweitimpfung gilt die Ausnahme weitere neun Monate. Eine ähnliche Regelung gilt für die Genesenen: Alljene, die eine Corona-Infektion hinter sich haben, sind ab dem Zeitpunkt der Genesung ein halbes Jahr von der Testpflicht befreit.

Empfindliche Strafen für Gastronomen und Gäste

Kontrolliert werden die Tests und Immunitätsnachweise direkt vor Ort von den Gastronomen. Bei Nicht-Einhaltung der Corona-Maßnahmen müssen Wirte mit hohen Strafen rechnen, heißt es von Seiten des Gesundheitsministeriums. Wie hoch genau, das hängt vom jeweiligen Verstoß ab. Jedoch werden bei Verstößen nicht nur die Gastronomen, sondern auch die Gäste bestraft: Muss die Polizei etwa wegen Missachtung von Abstand oder Maskenpflicht einschreiten, kann das für den uneinsichtigen Gast bis zu 90 Euro kosten. Oder, wenn jemand trotz angeordneter Corona-Quarantäne ein Bier trinken geht, wird eine Geldstrafe von 1.450 Euro fällig.

Drinnen: Kein Drink an der Bar

Außer an den Tischen gilt im gesamten Gasthaus eine FFP2-Maskenpflicht und die Gäste müssen sich beim Betreten mit Namen und Kontaktdaten registrieren. Im Innenbereich dürfen maximal vier Personen plus Kinder an einem Tisch sitzen, draußen maximal zehn Personen. Der Mindestabstand zwischen den Personen zweier Besuchergruppen muss zwei Meter betragen und ein Drink an der Bar ist im Innenbereich nicht erlaubt – in geschlossenen Räumen darf nur im Sitzen konsumiert werden.

Keine FFP2-Pflicht für Mitarbeiter

Für Mitarbeiter in der Gastronomie gilt bei Kundenkontakt grundsätzlich ebenfalls eine FFP2-Maskenpflicht. Ausnahme: Mitarbeiter, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestung testen lassen, können einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Ärztekammer: „Kein Grund zur Sorglosigkeit“

Ärztekammer OÖ-Präsident Peter Niedermoser kritisiert vor allem die Gültigkeitsdauer der Corona-Tests: „Dass Getestete mit Geimpften gleichgesetzt werden, ist bedenklich – vor allem, weil die Antigen-Schnelltests 48 Stunden gelten sollen. Wir haben bereits dargelegt, dass eine Gültigkeitsdauer von 24 Stunden wesentlich gescheiter wäre. Das würde die Sicherheit für alle Betroffenen erhöhen.“ Auch die Gültigkeit von „Do-It-Yourself-Tests“, die jeder (unter Aufsicht) durchführen kann, sieht Niedermoser eher skeptisch: „Im Sinne der Gesamtgesundheit wäre es begrüßenswert, wenn die Tests auch wirklich ordentlich dokumentierbar und sachgemäß durchgeführt werden. Sonst bieten sie nur eine trügerische Sicherheit, auch wenn diese nur 24 Stunden Gültigkeit haben.“

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