Photovoltaik
Steuerpflicht fürs Einspeisen fällt nach BezirksRundSchau-Bericht

Landesrat Markus Achleitner intervenierte nach dem BezirksRundSchau-Exklusivbericht über die Einkommenssteuerpflicht für Einspeise-Erträge privater Photovoltaikanlagen bei seinem Parteikollegen, Finanzminister Magnus Brunner – mit Erfolg: Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sollen künftig steuerfrei sein. | Foto: Land OÖ/ Max Mayrhofer
  • Landesrat Markus Achleitner intervenierte nach dem BezirksRundSchau-Exklusivbericht über die Einkommenssteuerpflicht für Einspeise-Erträge privater Photovoltaikanlagen bei seinem Parteikollegen, Finanzminister Magnus Brunner – mit Erfolg: Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sollen künftig steuerfrei sein.
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Anfang Mai hatte die BezirksRundSchau in einem Exklusivbericht aufgedeckt, dass Einkommen aus dem Einspeisen privater Photovoltaik-Betreiber ins öffentliche Netz steuerpflichtig sind – was kaum jemanden bewusst war, aber vor allem durch die mit dem Strompreis gestiegenen Einspeisetarife schlagend geworden ist. Der noch gültige Finanzamts-Erlass sorgte auch bei Steuerberatern für Kopfschütteln und wäre ein großer Stolperstein für den Ausbau der Photovoltaik. Durch den BezirksRundSchau-Bericht alarmiert machte sich Oberösterreichs Energielandesrat Markus Achleitner beim Finanzministerium für eine Änderung stark. 

OBERÖSTERREICH. Mit Erfolg! Das Finanzministerium hat eingesehen, dass der bürokratische Aufwand für Privatbetreiber aber auch für die Finanzämter völlig unzumutbar ist – mehr zur Vorgeschichte im Artikel "Photovoltaik: Steuerpflicht fürs Einspeisen von Sonnenstrom ins Netz".

Finanzministerium folgt BezirksRundSchau-Argumentation

Der Argumentation im BezirksRundSchau-Bericht folgend hält das Finanzministerium nun in einem Schreiben fest: "Aufgrund der steigenden Energiepreise sehen sich viele Steuerpflichtige, die eine Photovoltaikanlage primär zur privaten Eigenversorgung (idR als Überschusseinspeiser) errichtet haben, nun erstmals mit der Frage der richtigen steuerlichen Behandlung sowie der Abgabe einer Steuererklärung konfrontiert. Zur Förderung der erneuerbaren Energie und der Energieunabhängigkeit und um den Verwaltungsaufwand für Privatpersonen zu verringern, soll für solche Fälle eine Steuerbefreiung geschaffen werden."
Wie diese Steuerbefreiung gestaltet werden soll, erklärt Wirtschaftslandesrat Markus Achleitner im folgenden Interview. Er hatte nach dem BezirksRundSchau-Exklusivbericht beim Finanzministerium auf eine schnelle Reparatur des aktuell gültigen aber höchst problematischen Erlasses gedrängt:

Steuerfreiheit bis 12.500 kWh Einspeisung

„Auf jedes Dach gehört eine PV-Anlage, unser Plan sind 200.000 Dächer mit PV-Anlagen bis 2030“, ist Ihre Ansage. Mit dem bisher gültigen Einkommenssteuergesetz des Finanzministeriums hätte ein Großteil der Anlagenbetreiber einen Steuerberater gebraucht, um seine Einkommenssteuerpflicht aus dem Einspeisen von Strom ins öffentliche Netz zu klären – was wird jetzt anders?
Achleitner: Es war sehr wichtig, dass die BezirksRundschau dieses Thema aufgegriffen und damit auf die Problematik aufmerksam gemacht hat. Denn steuerliche Belastungen für Private aufgrund des Einspeisens von PV-Strom in das Netz hätten natürlich eine große Hürde für die Umsetzung unseres 200.000-PV-Dächer-Programms gebracht, mit dem wir die PV-Nutzung in Oberösterreich weiter vorantreiben wollen. Es freut mich sehr, dass es uns gelungen ist, hier bei Finanzminister Brunner eine rasche Änderung des Einkommenssteuergesetzes zu erreichen. Künftig werden Einkünfte aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen von der Einkommenssteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Wie schnell erlangt die neue Regelung Rechtskraft?
Eine Regierungsvorlage für das Abgabenänderungsgesetz ist bereits in den Nationalrat eingebracht worden und soll mit Mitte Juli in Kraft treten.

Wie schreitet der Ausbau voran, was sind die Herausforderungen, wenn dieser finanzrechtliche Stolperstein jetzt aus dem Weg geräumt wird?
Bei der Nutzung der Sonnenenergie in Oberösterreich wurde die Leistung in nur knapp drei Jahren verdoppelt: Allein im Jahr 2021 wurden ca. 8.200 neue netzgekoppelte Photovoltaikanlagen in Betrieb genommen, das bedeutet eine neue Anlage alle 65 Minuten – gerechnet auf 365 Tage und jeweils 24 Stunden. Diese 8.200 neuen PV-Anlagen in OÖ entsprechen zugleich rund einem Viertel aller neuen österreichischen Anlagen. Seit Beginn dieses Jahres kommen weiter laufend neue Anlagen dazu, bis jetzt rund 5.000 – Oberösterreich wird daher bald die 50.000er-Marke bei den PV-Anlagen überschreiten. Die erfreuliche starke Nachfrage nach PV-Anlagen bringt auch Herausforderungen, wie etwa längere Lieferzeiten. Ebenso fehlt noch die Bundesförderung für große Anlagen mit mehr als 1.000 kW. Weiters ist auch ein Ausbau der Strom-Infrastruktur erforderlich. Denn es gilt: Wer die Energiewende mit dem Umstieg auf Erneuerbare will, der braucht auch leistungsfähige Stromleitungen.

Es geht auch ohne Steuerberater – Danke Herr Finanzminister

Die neue Regelung im Detail

Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh elektrischer Energie aus privat betriebenen Photovoltaikanlagen sollen künftig steuerfrei sein. Bei Überschreiten der 12.500 kWh kommt eine anteilige Befreiung zur Anwendung – im Sinne eines Freibetrages. Die Einschränkung auf Anlagen mit einer Engpassleistung von 25 kWp (auch bei mehreren Eigentümern) soll dabei sicherstellen, dass es sich lediglich um private Anlagen handelt, die primär zur Eigenversorgung und nicht für gewerbliche Zwecke errichtet worden sind.
Durch die Anknüpfung an Kilowattstunden und Kilowatt Peak (kWh und kWp) kann der Steuerpflichtige leicht erkennen, ob er in die Steuerpflicht fällt, ohne dafür eine Gewinnermittlung durchführen zu müssen.
Der Freibetrag bezieht sich auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.
Die Befreiung bezieht sich auf sämtliche Einkünfte aus der Einspeisung, sofern die maximale Erzeugungsmenge der Anlage nicht überschritten wird – sie steht somit nicht betriebsbezogen zu. Werden Einkünfte aus der Einspeisung im Rahmen einer gemeinsamen kommerziellen Anlage erzielt, ist die Befreiung im Rahmen des Feststellungsverfahrens gemäß § 188 BAO (noch) nicht zu berücksichtigen. Der Gewinnanteil ist somit ungekürzt festzustellen und die Befreiung sodann im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens des Beteiligten zu berücksichtigen.

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