Aktion scharf“ zum Verkauf von Pyrotechnik
Behörden prüfen Umgang mit Feuerwerks-Artikeln in Geschäften und an Ständen.
SALZBURG. Noch vor Weihnachten hat das Geschäft mit der Pyrotechnik für Silvester bereits Hochkonjunktur. Die Gewerbebehörde der Stadt Salzburg (Anlagen- und Berufsrecht) weist darauf hin, dass für Lagerung und Verkauf von Pyrotechnik-Artikeln eine eigene Bewilligung erforderlich ist. Und kündigt eine „Aktion scharf“ zum Schutz der Kundinnen und Kunden an.
Sowohl in Geschäften als auch an Ständen sind bestimmte Auflagen einzuhalten. So dürfen in Verkaufsräumen nur Attrappen ausgestellt sein. Die echte Ware darf erst an der Kassa ausgehändigt werden. Dort dürfen maximal 40 kg des explosiven Materials gelagert werden. Mehr davon kann in geeigneten Containern außerhalb des Geschäfts auf Vorrat gehalten werden.
Eine sichere Verwahrung ist klarerweise auch Thema für Verkaufsstände. Dazu kommt, dass Schutzzonen einzuhalten sind, in denen sich keine brennbaren Materialien befinden dürfen. Außerdem ist für eine deutliche Beschilderung und das Vorhandensein von Feuerlöschern zu sorgen.
Bis Kategorie F2 Verkauf erlaubt
An Personen über 16 Jahre dürfen nur Feuerwerks-Artikel der Kategorie F2 (Raketen, Knallkörper) verkauft werden. Seit Juli 2013 ist der Verkauf von Piraten mit Blitzknallsätzen („Schweizerkracher“) verboten. Großraketen, Superböller etc. (Kategorien F3 und F4) sind Fachleuten mit Pyrotechnik-Ausweis vorbehalten – und somit im normalen Handel verboten.
Zum Jahreswechsel 2013/2014 hat die Behörde rund 50 Verkaufsplätze überprüft. Bei zweien wurden Mängeln festgestellt und umgehend behoben. Ein Einschreiten ist bis zur Beschlagnahme möglich.
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