Neue Straßenverkehrsordnung
"So wird das Kind mehr beschützt"

Sandra Zeller aus Wernstein fährt mit dem Fahrrad fast ausschließlich zur Arbeit nach Schärding. Sie findet die neue Novelle gut. | Foto: Kunde
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  • Sandra Zeller aus Wernstein fährt mit dem Fahrrad fast ausschließlich zur Arbeit nach Schärding. Sie findet die neue Novelle gut.
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Seit 1. Oktober gelten Änderungen in der Straßenverkehrsordnung – etwa für Radfahrer. Was heißt das nun?

BEZIRK SCHÄRDING. "Grundsätzlich wurde die 33. StVO-Novelle mit der Prämisse beschlossen, die Sicherheit der Radfahrer und Fußgänger im Straßenverkehr zu erhöhen. Im Zuge der Umsetzung der neuen Bestimmungen in der Praxis wird man nach einem gewissen Zeitraum entsprechende Rückschlüsse ziehen können. Tatsache ist, dass sich einige Bestimmungen schon seit Jahren in anderen europäischen Ländern bewähren", so Bezirkspolizeikommandant Matthias Osterkorn zur BezirksRundSchau. Als eine der sinnvollsten neuen Vorschriften erachtet der Schärdinger Polizeichef, "dass Eltern und Begleitpersonen neben Kindern bis 12 Jahren radeln dürfen." Diese Maßnahme findet auch Sandra Zeller, Mutter zweier Buben (11 und 14 Jahre) aus Wernstein gut. "Weil man dann quasi als Puffer für die Kinder agieren und sie so mehr beschützen kann." Und die Wernsteinerin weiß, wovon sie spricht. Schließlich ist sie und ihre Familie selbst viel mit dem Rad unterwegs – auch zur Arbeit nach Schärding fährt Zeller fast ausschließlich mit dem Fahrrad.

Selbstüberschätzung

Klarheit schafft die Straßenverkehrsordnung auch beim Mindestabstand für das Überholen von Radfahrern. Außerhalb des Ortsgebiets beträgt dieser mindestens 2 Meter, im Ortsgebiet 1,5 Meter. Dieser darf nur unterschritten werden, wenn das Fahrrad mit höchstens 30 km/h überholt wird. "Das finde ich ebenfalls gut, denn was mir immer wieder auffällt, ist, dass oftmals wenig Rücksicht auf Radfahrer genommen wird", meint Zeller. Das wiederum führe zu unnötigen Unfällen. Im Bezirk Schärding komme es laut Osterkorn jährlich im Schnitt zu rund 20 Unfällen mit Beteiligung von Radfahrern und Fußgängern. "Vor allem Selbstüberschätzung machen rund die Hälfte der Unfälle aus – eben Fahrradstürze ohne Fremdbeteiligung. Weitere Ursachen sind Missachtung der Vorrangregeln und Alkoholisierung."

"Schulstraßen" möglich

Die Novelle bringt auch sogenannte "Schulstraßen" mit sich. Heißt im Klartext: Behörden können in der Umgebung von Schulen Straßenstellen oder Gebiete mit eigenem Verkehrszeichen zu "Schulstraßen" erklären. Damit kann etwa zu Schulbeginn und zu Schulende bis auf wenige Ausnahmen – insbesondere Radverkehr oder Kranken- und Schülertransporte – der Fahrzeugverkehr verboten werden.

"Im Rahmen der ständigen Verkehrskontrollen wird selbstverständlich auch die neue Novelle der Straßenverkehrsordnung mit dem nötigen Augenmaß kontrolliert."

Wie Osterkorn gegenüber der BezirksRundSchau ankündigt, wird die Polizei in den kommenden Monaten für die korrekte Umsetzung der neuen Regelungen sorgen. "Im Rahmen der ständigen Verkehrskontrollen wird selbstverständlich auch die neue Novelle der Straßenverkehrsordnung mit dem nötigen Augenmaß kontrolliert." Dennoch appelliert Osterkorn an die Autofahrer ebenso wie an die Radfahrer. "Generell Rücksicht und Verständnis für andere Verkehrsteilnehmer an den Tag legen. Vorausschauendes Agieren im Straßenverkehr, ein unbewusstes menschliches Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers ins Kalkül ziehen." Dem kann Zeller nur zustimmen …

Zur Sache

Seit 1. Oktober 2022 gilt die neue Novelle der Straßenverkehrsordnung. Hier einige Punkte:

Rechtsabbiegen bei Rot – Rechtsabbiegen bei einer roten Ampel ist für Radfahrer möglich. Vorausgesetzt, das neue Verkehrszeichen "Grünpfeil" ist an der Ampelschaltung angebracht. So kann die Behörde an einer "T-Kreuzung" für Radfahrer das Geradeausfahren bei Rot ermöglichen.

Fahren neben Kind – Wer als Erwachsener ein Rad fahrendes Kind (bis 12 Jahre) mit dem Rad begleitet, darf künftig daneben herfahren. Außer es handelt sich um eine Schienenstraße.

Beim Überholen von Radfahrern beträgt der Mindestabstand außerhalb des Ortsgebiets zwei Meter, im Ortsgebiet 1,5 Meter. Dieser darf nur unterschritten werden, wenn das Fahrrad mit höchstens 30 km/h überholt wird.
Mehr zur neuen Novelle der Straßenverkehrsordnung gibt's hier

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