Handymasten-Prozess: Causa könnte bei OGH weitergehen
Staatsanwaltschaft hat Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet.
SPITTAL, KLAGENFURT (ven). In der Causa um den Handymasten-Prozess, bei dem Spittaler Gemeinderäte und Ex-Bürgermeister und nunmehriger Landesrat Gerhard Köfer angeklagt waren, könnte in die nächste Instanz gehen. Die Staatsanwaltschaft hat Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, nun könnte der Fall vor dem Obersten Gerichtshof in Wien landen.
Binnen drei Tagen
"Nichtigkeitsbeschwerde muss binnen drei Tagen angemeldet werden, es ist das einzige Rechtsmittel, das zur Verfügung steht. Nun muss geprüft werden, ob dem schriftlich ausgefertigten Urteil Nichtigkeitsmängel anhaften", so der Sprecher der Staatsanwaltschaft Klagenfurt Markus Kitz zur WOCHE. "Die Staatsanwaltschaft möchte sich so die Türe offen halten", so Rechtsanwalt Franz Oberlercher, der die Gemeinderäte vertritt.
Köfer beeinspruchte Urteil ebenfalls
Der vergangene Woche zu sieben Monaten bedingter Haft verurteile Gerhard Köfer hat noch in der Verhandlung Nichtigkeitsbeschwerde angekündigt, die übrigen Gemeinderäte wurden dort freigesprochen. Nun geht die Causa weiter.
Zur Sache:
Der Angeklagte bzw. die Staatsanwaltschaft kann gegen das Urteil Rechtsmittel ergreifen. Als Rechtsmittel stehen die Berufung und die Nichtigkeitsbeschwerde zur Verfügung.
Die Rechtsmittel sind spätestens binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Bezirksgericht oder beim Landesgericht anzumelden. Binnen vier Wochen nach Zustellung der schriftlichen Urteilsausführung müssen die Rechtsmittel dann schriftlich ausgeführt werden.
Eine Rechtsmittelbefugnis zugunsten des Angeklagten haben neben ihm selbst:
- die Staatsanwaltschaft
- die gesetzliche Vertretung (z.B. die Erziehungsberechtigten)
- der Ehegatte
Bei einem lediglich zugunsten des Angeklagten ergriffenen Rechtsmittel besteht immer ein Verschlechterungsverbot. D.h. eine Verschärfung der Strafe durch die Rechtsmittelentscheidung ist dann unzulässig. Hat allerdings die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen, kann die Strafe auch höher ausfallen, was in der Praxis in vielen Fällen auch passiert.
Je nach Gerichtstyp sind unterschiedliche Rechtsmittel zulässig.
Gegen Urteile von Geschworenen- oder Schöffengerichten sind als Rechtsmittel sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde als auch die Berufung zugelassen.
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde werden formelle Fehler im Prozess bekämpft. Beispiele für Nichtigkeitsgründe sind unter anderem, wenn z.B.
- ein Protokoll über eine Beweisaufnahme verlesen wurde, dessen Verwertung nicht erlaubt war (trotz Widerspruch des Angeklagten),
- die Hauptverhandlung trotz notwendiger Verteidigung ohne Beiziehen eines Verteidigers geführt wurde oder
- die Antworten der Geschworenen auf die gestellten Fragen in sich widersprüchlich waren.
Die Berufung gegen ein Urteil eines Geschworenen- oder Schöffengerichts kann
- nur gegen die Strafhöhe oder
- gegen das Urteil über privatrechtliche Ansprüche
ergriffen werden. Das bedeutet, dass ein Urteil des Schöffen- oder Geschworenengerichtes in der Schuldfrage, d.h. hat der Angeklagte die Tat begangen oder nicht, unanfechtbar ist.
Zuständig für die Nichtigkeitsbeschwerde oder die Berufung gegen Urteile des Schöffen- oder Geschworenengerichts ist der Oberste Gerichtshof (OGH).
(Quelle: help.gv.at)
"Hätten vieles ersparen können" - Rechtsanwalt Franz Oberlercher klärt auf
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.