Schneeräumung: Auch Bürger haben Pflichten
Gehwege sind zu räumen, Straßenrand in der Breite von einem Meter.
SPITTAL (ven). Frau Holle bescherte uns in den letzten Stunden wieder viel ihrer weißen Pracht. Die Räum- und Streufahrzeuge der Gemeinde sind unterwegs. Doch auch Bürger haben Pflichten, wenn es um die Beseitigung vom kalten Weiß geht.
Klar geregelt
Elisabeth Huber, Juristin der Stadtgemeinde Spittal, gibt Auskunft: "Im Paragraph 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind die Pflichten der Anrainer klar geregelt. So müssen Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenanlagen innerhalb von drei Meter entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen und streuen. Ausgenommen sind die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften", so Huber.
Ein Meter breit geräumt
Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, müsse der Straßenrand in der Breite von einem Meter geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein ein Meter breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden. Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Eigentümer von Verkaufshütten.
Eis muss entfernt werden
"Eigentümer von Liegenschaften und Verkaufshütten müssen auch dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden. Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden", so Huber weiter.
Wird die Schneeräumung und die Entfernung von Dachlawinen zum Beispiel einem Schneeräumungsunternehmen übertragen, muss dies die oben genannten Pflichten erfüllen."Hinweis: Bei andauerndem starken Schneefall entfällt die Räum- und Streupflicht nur dann, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist", schließt Huber.
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