AK erkämpfte mehr als 2.400 Euro
Arbeiterin wurde Lohnfortzahlung verweigert

Der Fall ging schließlich bis zum Obersten Gerichtshof, weil das Unternehmen die Urteile der ersten beiden Instanzen nicht akzeptieren wollte. Der OGH urteilte endgültig zu Gunsten der Arbeitnehmerin. | Foto: Africa Studio/Fotolia
  • Der Fall ging schließlich bis zum Obersten Gerichtshof, weil das Unternehmen die Urteile der ersten beiden Instanzen nicht akzeptieren wollte. Der OGH urteilte endgültig zu Gunsten der Arbeitnehmerin.
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Weil ein Metallbearbeitungsunternehmen den Lohn einer Arbeiterin während des Krankenstandes nicht weiterzahlen wollte und sogar die Kündigung einreichte, ging die Arbeiterkammer Steyr für die Betroffene bis zum Obersten Gerichtshof und erkämpfte mehr als 2.400 Euro.

STEYR. Die Arbeitnehmerin, die eine Lehre zur Metallbearbeitungs-Technikerin abgeschlossen hat, war zunächst für ein halbes Jahr von einer Leiharbeitsfirma an das Metallbearbeitungsunternehmen als Facharbeiterin überlassen worden. Anschließend wechselte die Frau nahtlos zu diesem Unternehmen. Allerdings wurde sie nur als Hilfsarbeiterin eingestellt.
Nach einer Woche erkrankte die Frau. Sie meldete dem Unternehmen den Krankenstand ordnungsgemäß und legte eine ärztliche Bestätigung vor. Eine Woche später erhielt sie die schriftliche Kündigung durch den Arbeitgeber sowie Zahlungen für nur weitere vier Tage bis zum angeblichen Arbeitsvertragsende.

„Auch wenn es, wie in diesem Fall fast zwei Jahre dauert. Wir lassen nicht locker und setzen uns hartnäckig für die Rechte und Ansprüche unserer Mitglieder ein.“
AK-Präsident Johann Kalliauer

Die Frau wandte sich an die AK-Bezirksstelle Steyr, die das Unternehmen aufforderte, die gesetzliche Entgeltfortzahlung während des Krankenstandes zu leisten. Das Unternehmen behauptete nun, dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit beendet worden wäre, und verweigerte deshalb die Lohnfortzahlung. Denn für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit würde keine Entgeltfortzahlung für den weiteren Krankenstandes mehr zustehen.
Allerdings war weder mündlich noch schriftlich eine Probezeit vereinbart worden. Auch hatte die Arbeitnehmerin zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses keinen schriftlichen Arbeitsvertrag und auch keinen Dienstzettel von der Firma erhalten. Im Kollektivvertrag für Arbeiter im Maler-, Lackierer- und Schilderhersteller-Gewerbe ist lediglich eine Bestimmung enthalten, wonach während einer „höchstens vierwöchigen Probezeit“ die Kündigungsfrist entfällt.

OGH urteilte zugunsten Arbeitnehmerin

Die AK vertritt die Rechtsansicht, dass diese Kollektivvertrags-Bestimmung nur auf eine eventuell zu vereinbarende Probezeit von maximal vier Wochen abzielt und somit nicht automatisch eine vierwöchige Probezeit gilt. Probezeiten sind entweder eindeutig im Kollektivvertrag vorgesehen oder müssen ausdrücklich vereinbart werden.
Das sah das Unternehmen anders und weigerte sich weiterhin, die Entgeltfortzahlung während des zweimonatigen Krankenstandes zu leisten. Die AK klagte daher beim Arbeitsgericht Steyr. Der Fall ging schließlich bis zum Obersten Gerichtshof, weil das Unternehmen die Urteile der ersten beiden Instanzen nicht akzeptieren wollte. Der OGH urteilte endgültig zu Gunsten der Arbeitnehmerin. Das Unternehmen musste ihr nach eineinhalb Jahren Verfahrensdauer mehr als 2.400 Euro bezahlen. AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer: „Auch wenn es, wie in diesem Fall fast zwei Jahre dauert. Wir lassen nicht locker und setzen uns hartnäckig für die Rechte und Ansprüche unserer Mitglieder ein.“

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