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Tip der RAK Tirol
Wirksamer Schutz gegen Trolle im Netz

Das Hass-im-
Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG) ermöglicht schnellere Hilfe. | Foto: pixabay/B_A
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  • Das Hass-im-
    Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG) ermöglicht schnellere Hilfe.
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Hass und Hetze in sozialen Medien und dem Internet haben aufgrund des technologischen Wandels der Kommunikationsformen in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Grund dafür ist die geringe Hemmschwelle durch die (vermeintliche) Anonymität des Internets.

TIROL. Die negativen Auswirkungen von Hass im Netz, der von Beleidigungen bis hin zu gefährlichen Drohung reicht, sind für die Betroffenen oft gravierend. Besonders belastend ist dabei die breite Öffentlichkeit, deren sie im „digitalen Raum“ ausgesetzt sind. Um Nutzer sozialer Medien und des Internets besser zu schützen, wurde das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz (HiNBG) geschaffen, welches am 01.01.2021 in Kraft getreten ist. Durch dieses Gesetz erfolgte eine Vielzahl von Änderungen des Straf- und Zivilrechtes bzw. des Straf- und Zivilprozessrechtes.

Hervorzuheben ist etwa die Neufassung des § 107c StGB, der schwerwiegende Verletzungen der Ehre einer Person oder die Veröffentlichung von Tatsachen bzw. Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Bereichs einer Person im Wege der Telekommunikation, also beispielsweise in Sozialen Netzen, unter Strafe stellt.

Dr. Lucas Tscholl(Rechtsanwalt) erklärt das das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz.
 | Foto: diana + peter photography
  • Dr. Lucas Tscholl(Rechtsanwalt) erklärt das das Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz.
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Rasche Abhilfe für Betroffene

Mit dem Gesetz wurden zudem spezielle zivilgerichtliche Instrumente geschaffen, um den Betroffenen eine noch raschere Abhilfe zu verschaffen. Zentrales Element das sogenannte „Mandatsverfahren“, gerichtet auf Unterlassung und Beseitigung von Hass-Postings. Anwendbar ist dieses Verfahren aber nur bei massiven Fällen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, etwa bei erheblichen, die Menschenwürde beeinträchtigenden Verletzungen der Persönlichkeitsrechte. Der Klage ist ein Nachweis anzuschließen, der die rechtsverletzenden Inhalte darstellt oder ersichtlich macht, etwa ein Screenshot oder ein Link zu den Inhalten. Gleichzeitig mit der Klage wird die Erlassung eines sogenannten „Unterlassungsauftrages“ beantragt. Dieser wird dem/der Beklagten zugestellt, welcher binnen 14 Tagen Einwendungen erheben kann. Werden Einwendungen erhoben, ist innerhalb kurzer Zeit eine Verhandlung vor Gericht anzuberaumen.

Effektiv gegen Hass-Postings

Um die Hass-Postings effektiv zu bekämpfen, kann beantragt werden, dem Unterlassungsauftrag vorläufige Vollstreckbarkeit zu verleihen, insbesondere wenn die Aufrechterhaltung der behaupteten rechtsverletzenden Handlung unzumutbar oder mit erheblichen Nachteilen verbunden ist.Die Wirkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bleibt bis zur Rechtskraft der endgültigen Entscheidung des Gerichtes aufrecht, also auch dann, wenn der/die Beklagte Einwendungen gegen den Unterlassungsauftrag erhebt und das „ordentliche Verfahren“ eingeleitet wird. Flankierend wurde die Bestimmung des § 18 Abs 4 E-Commerce-Gesetz eingeführt, welches ein vereinfachtes Instrument darstellt, um die Herausgabe von Nutzerdaten von sogenannten „Host-Providern“ zu erzwingen, also beispielsweise Betreiber von Online-Diskussionsforen.

Jedenfalls gilt: Rasches Handel ist wichtig! Kontaktieren Sie daher umgehend Ihre Rechtsanwältin/Ihren Rechtsanwalt, um rasche Abhilfe gegen die Angriffe zu schaffen!

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