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Auf's Recht geschaut
Kein Testament – was nun?

Was passiert mit dem Erbe Ihres Onkels, sollte dieser kein Testament hinterlassen haben?  RA Daniel Marek erklärt, wer in einem solchen Fall zur Erbin oder zum Erben wird und wie das Erbe aufgeteilt wird.

TIROL. Grundsätzlich steht jeder Person die Möglichkeit frei, ein Testament zu machen und darin seine Erbfolge zu regeln. Sollte dies nicht der Fall sein und es liegt somit keine letztwillige Verfügung vor, so kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.

Gesetzliche Erbfolge ist Familienerbfolge

Sollte die verstorbene Person noch Kinder gehabt haben, werden diese von Gesetzes wegen zu Erben berufen sein. Neben der Familienerbfolge ist auch noch das sogenannte Ehegattenerbrecht zu beachten. Sollte also neben den Kindern auch eine Ehegattin oder ein Ehegatte vorhanden sein, dann erbt die Ehegattin oder der Ehegatte neben den Kindern vorweg ein Drittel der Verlassenschaft. Der Rest der Verlassenschaft wird dann zwischen den Kindern aufgeteilt.
Angenommen es sind zwei Kinder vorhanden, so erbt die Ehegattin oder der Ehegatte ein Drittel, ein Drittel bekommt das erste Kind und ein Drittel das zweite Kind.

Bei komplexen Fällen Anwalt beziehen

Abgesehen von dem oben beschriebenen Beispiel, gibt es durchaus komplexere Fälle der gesetzlichen Erbfolge. Wenn beispielsweise Kinder vorverstorben sind, dann kommt es zur sogenannten Repräsentation oder Anwachsung. In einem solchen Fall sollten sie rasch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen, der Ihnen bei der Durchsetzung allfälliger erbrechtlicher Ansprüche zur Seite steht und Sie in einem Verlassenschaftsverfahren vertritt.

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