Kidnapping in Tullner Stadtpfarrkirche
TULLN (ip). In Angst und Schrecken versetzte ein rund dreißigmal vorbestrafter Deutscher zwei Frauen in der Tullner Stadtpfarrkirche, als er am 12. Juli 2014 versuchte, Geld zu erpressen, indem das jüngerer Opfer, eine 41-jährige Krankenschwester, zur Bank gehen sollte, während er die 60-jährige Frau in der Kirche festhalten wollte.
„Das ist ein Kidnapping!“, drohte der 57-jährige Täter und behauptete, eine Waffe zu haben. Das laute Rufen des älteren Opfers irritierte ihn aber derart, dass es den beiden Frauen gelang, davonzulaufen.
Staatsanwältin Michaela Obenaus erklärte den Geschworenen im Prozess am Landesgericht St. Pölten, dass der Versuch der erpresserischen Entführung genauso streng zu werten sei, wie die vollendete Tat, wobei der Beschuldigte bereits eine Haftstrafe in Deutschland wegen räuberischer Erpressung abgesessen habe.
Zwanzig Dosen Bier täglich
„Ich habe nur gesoffen!“, meinte der Angeklagte, der seiner Aussage nach 20 Dosen Bier pro Tag konsumiert. Als er am nächsten Tag nach seiner Festnahme in einer Zelle aufgewacht sei, habe er sich an nichts mehr erinnern können. In dieser Kirche habe er öfter geschlafen, er könne sich aber nicht vorstellen, jemanden erpresst zu haben.
Gutachter bestätigt "Abartigkeit"
Zwei Gutachten bestätigten, dass es einerseits keine organischen Defekte gebe, die die Erinnerungslücke bei dem Mann erklärten, andererseits attestierte Gutachter Richard Billeth dem Deutschen zwar Zurechnungsfähigkeit, gleichzeitig aber auch eine geistig-seelische Abartigkeit höheren Grades. Ohne entsprechende Maßnahmen sei der Angeklagte als gefährlich einzustufen.
Während die Krankenschwester den Beschuldigten im Gerichtssaal eindeutig als Täter identifizierte, erklärte sie das Fernbleiben ihrer Bekannten damit, dass diese aus dem Kosovo stammende Zeugin wegen des Vorfalls nicht mehr nach Österreich kommen wolle, denn „Österreich ist kein sicheres Land.“
Das Urteil, verkündet vom vorsitzenden Richter Markus Grünberger, beinhaltet neben der Einweisung des Erpressers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren (rechtskräftig).
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